Änderungen bei der Auftraggeber­haftung

11. Februar 2015

Im Rahmen des 2. Sozial­versicherungs-Änderungs­gesetzes 2013 (2. SVÄG 2013), BGBl I 2013/139, wurden die Bestimmungen zur Auftraggeber­haftung novelliert. In diesem Beitrag wird auf die mit 1. 1. 2015 wesentlichsten eintretenden Änderungen hingewiesen.

Unternehmen ohne Dienstnehmer

Bis 2014 werden nur Dienstgeber, die nach dem ASVG angemeldete Dienstnehmer beschäftigen, auf der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt. Einzelpersonen­unternehmen unterliegen mangels einer Möglichkeit von Beitragsschulden nicht der Auftraggeber­haftung, weshalb eine Führung auf der HFU-Liste nicht erfolgt. Dies wird aber von den betroffenen Unternehmen im Wettbewerb oftmals als nachteilig betrachtet.

Ab 1. 1. 2015 besteht die Möglichkeit, dass solche Unternehmen auf der HFU-Liste geführt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Unternehmer ist eine natürliche Person,
  • erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG,
  • hat keine Dienstnehmer gemeldet,
  • ist nach dem GSVG pflichtversichert,
  • entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, wobei Beitragsrückstände bis zu EUR 500,00 außer Betracht bleiben,
  • stellt einen schriftlichen Aufnahme­antrag an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) eingerichtete Dienst­leistungszentrum-AuftraggeberInnen­haftung (DLZ-AGH).

Unternehmen, die weder in Österreich sozialversichertes Personal haben noch nach dem GSVG versichert sind (zB inländische Kapital­gesellschaften ohne Dienstnehmer, ausländische Kapital­gesellschaften mit nur im Ausland versicherten Dienstnehmern), können daher auch ab dem 1. 1. 2015 nicht auf der HFU-Liste geführt werden.

Hinweis für die Praxis

Eine Eintragung in die HFU-Gesamtliste ist nur mit dem Namen der natürlichen Person möglich. Der Name des eingetragenen Unternehmens scheint in der HFU-Gesamtliste nicht auf. Damit der Auftraggeber den Einzel­unternehmer auf der HFU-Gesamtliste findet, empfiehlt es sich, die Geschäftsp­artner rechtzeitig darüber zu informieren, unter welchem Namen man auf der HFU-Gesamtliste geführt wird.

Überweisung von Haftungs­beträgen bei Auftragnehmern ohne Dienstgebernummer

Derzeit nimmt das DLZ-AGH keine Haftungs­beträge entgegen, wenn der Auftragnehmer über keine Dienstgebernummer verfügt. Für den Auftraggeber besteht somit das Problem, dass er haftbar ist, wenn der Auftragnehmer nicht angemeldetes Personal (Schwarzarbeiter) beschäftigt.

Durch das 2. SVÄG 2013 besteht für auftrag­gebende Unternehmen ab 1. 1. 2015 die Möglichkeit, auch für Auftragnehmer ohne Dienstgebernummer den Haftungs­betrag haftungsbefreiend an das DLZ-AGH abzuführen. Die Versicherungsnummer mit einem nachgestellten „v“ und die UID-Nummer dienen der Identifikation von Einzelpersonen­unternehmen.

Da seit der SEPA-Einführung mittels Zahlungsreferenz nicht sämtliche vom Gesetzgeber geforderten Informationen übermittelt werden können, bleibt nur mehr die Möglichkeit, den Verwendungszweck bestmöglich, unter Einhaltung der Reihenfolge und richtiger Benennung der Felder, auszufüllen. Nur dadurch ist es dem DLZ-AGH möglich, die Einzahlungen vollautomatisch zu verarbeiten.

Wie solche Zahlscheine/Onlineüberweisungen zu gestalten sind bzw eine XML-Nachricht zu strukturieren ist, ist auf der Homepage der WGKK unter http://www.wgkk.at/portal27/portal/wgkkportal/content/contentWindow?contentid=10007.724948&action=2&viewmode=content (SERVICE / DIENSTGEBER/INNEN / Auftraggeber/innen­haftung AGH / AGH Mustererlagschein – Onlineüberweisung) ersichtlich.