Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz zur Vermeidung von Sozialbetrug wurde verschäft

14. Februar 2015

Wer seinen Arbeitnehmern weniger als den kollektivvertraglichen Grundlohn für ihre Arbeit ausbezahlt, macht sich seit Mai 2011 strafbar. Damit soll unter anderem auch verhindert werden, dass das Lohnniveau durch den Zuzug "günstigerer" Arbeitskräfte (etwa aus den neuen EU-Staaten) absinkt. Mit 2015 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (LSDBG) in mehreren Punkten verschäft:

  • Die Kontrollen werden strenger. Nicht nur die Höhe des Grundlohns, sondern auch alle anderen Entgeltbestandteile werden in die Prüfung einbezogen, also auch das Vorenthalten etwa von Weihnachtsgeld, Urlaubszuschuss, Gefahrenzulagen, Nachtarbeits- oder Überstundenzuschlägen bestraft.
  • Der Strafrahmen wurde stark angehoben. Wurde bisher eine Strafe pro Arbeitgeber verhängt, wenn die notwendigen Lohnunterlagen in deutscher Sprache nicht bereitgehalten wurden, richtet sich das Ausmaß jetzt nach der Anzahl der Arbeitnehmer: Das Strafmausmaß reicht von mindestens EUR 1.000 für jeden Arbeitnehmer und kann - je nach Unternehmensgröße und im Wiederholungsfall - auf bis zu EUR 50.000 pro Mitarbeiter steigen.
  • Die Verjährungsfrist wurde verlängert, und zwar von einem Jahr auf drei Jahre.
  • Betroffene Arbeitnehmer werden nun über den Strafbescheid informiert. Sie haben so die Möglichkeit, den ausstehenden Lohn einzuklagen.