Änderungen bei der Auftraggeberhaftung
Im Rahmen des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2013 (2. SVÄG 2013), BGBl I 2013/139, wurden die Bestimmungen zur Auftraggeberhaftung novelliert. In diesem Beitrag wird auf die mit 1. 1. 2015 wesentlichsten eintretenden Änderungen hingewiesen.
Unternehmen ohne Dienstnehmer
Bis 2014 werden nur Dienstgeber, die nach dem ASVG angemeldete Dienstnehmer beschäftigen, auf der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt. Einzelpersonenunternehmen unterliegen mangels einer Möglichkeit von Beitragsschulden nicht der Auftraggeberhaftung, weshalb eine Führung auf der HFU-Liste nicht erfolgt. Dies wird aber von den betroffenen Unternehmen im Wettbewerb oftmals als nachteilig betrachtet.
Ab 1. 1. 2015 besteht die Möglichkeit, dass solche Unternehmen auf der HFU-Liste geführt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Unternehmer ist eine natürliche Person,
- erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG,
- hat keine Dienstnehmer gemeldet,
- ist nach dem GSVG pflichtversichert,
- entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, wobei Beitragsrückstände bis zu EUR 500,00 außer Betracht bleiben,
- stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) eingerichtete Dienstleistungszentrum-AuftraggeberInnenhaftung (DLZ-AGH).
Unternehmen, die weder in Österreich sozialversichertes Personal haben noch nach dem GSVG versichert sind (zB inländische Kapitalgesellschaften ohne Dienstnehmer, ausländische Kapitalgesellschaften mit nur im Ausland versicherten Dienstnehmern), können daher auch ab dem 1. 1. 2015 nicht auf der HFU-Liste geführt werden.
Hinweis für die Praxis
Eine Eintragung in die HFU-Gesamtliste ist nur mit dem Namen der natürlichen Person möglich. Der Name des eingetragenen Unternehmens scheint in der HFU-Gesamtliste nicht auf. Damit der Auftraggeber den Einzelunternehmer auf der HFU-Gesamtliste findet, empfiehlt es sich, die Geschäftspartner rechtzeitig darüber zu informieren, unter welchem Namen man auf der HFU-Gesamtliste geführt wird.
Überweisung von Haftungsbeträgen bei Auftragnehmern ohne Dienstgebernummer
Derzeit nimmt das DLZ-AGH keine Haftungsbeträge entgegen, wenn der Auftragnehmer über keine Dienstgebernummer verfügt. Für den Auftraggeber besteht somit das Problem, dass er haftbar ist, wenn der Auftragnehmer nicht angemeldetes Personal (Schwarzarbeiter) beschäftigt.
Durch das 2. SVÄG 2013 besteht für auftraggebende Unternehmen ab 1. 1. 2015 die Möglichkeit, auch für Auftragnehmer ohne Dienstgebernummer den Haftungsbetrag haftungsbefreiend an das DLZ-AGH abzuführen. Die Versicherungsnummer mit einem nachgestellten „v“ und die UID-Nummer dienen der Identifikation von Einzelpersonenunternehmen.
Da seit der SEPA-Einführung mittels Zahlungsreferenz nicht sämtliche vom Gesetzgeber geforderten Informationen übermittelt werden können, bleibt nur mehr die Möglichkeit, den Verwendungszweck bestmöglich, unter Einhaltung der Reihenfolge und richtiger Benennung der Felder, auszufüllen. Nur dadurch ist es dem DLZ-AGH möglich, die Einzahlungen vollautomatisch zu verarbeiten.
Wie solche Zahlscheine/Onlineüberweisungen zu gestalten sind bzw eine XML-Nachricht zu strukturieren ist, ist auf der Homepage der WGKK unter http://www.wgkk.at/portal27/portal/wgkkportal/content/contentWindow?contentid=10007.724948&action=2&viewmode=content (SERVICE / DIENSTGEBER/INNEN / Auftraggeber/innenhaftung AGH / AGH Mustererlagschein – Onlineüberweisung) ersichtlich.