Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer

30. Januar 2015

Um die Hauptwohnsitzbefreiung nutzen zu können ist es mitunter erforderlich, dass das Eigenheim oder die Eigentumswohnung ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgegeben wird. Klargestellt wird nun, dass die Hauptwohnsitzbefreiung auch dann gelten kann, wenn das Gebäude erst errichtet werden muss. Im Falle der Anschaffung eines unbebauten Grundstücks mit späterer Errichtung des Eigenheims muss die Mindestnutzungsdauer vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes weg erfüllt werden und nicht vom Anschaffungszeitpunkt des Grund und Bodens.