Eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern
Bei der seit März 2014 eingeschränkten Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern – Niedrigbesteuerung beim Empfänger (d.h. inländische oder vergleichbare ausländische juristische Person des privaten Rechts) vorausgesetzt – kommt es zu mehreren Klarstellungen. In punkto Niedrigbesteuerung wird festgelegt, dass das Abzugsverbot auch dann greift, wenn keine explizite Nicht- oder Niedrigbesteuerung vorliegt, es aber zu einer Steuerrückerstattung kommt, welche zu einer effektiven Steuerbelastung der Zins- oder Lizenzeinkünfte von unter 10% führt. Dabei ist irrelevant, ob es zu einer Steuerrückerstattung an die empfangende Körperschaft oder an deren Gesellschafter (wie etwa in Malta) kommt. Das Abzugsverbot greift schon dann, wenn bereits abstrakt die Möglichkeit zur späteren Steuerermäßigung bzw. –rückerstattung besteht. Stellt sich allerdings innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen der nichtabzugsfähigen Zins- oder Lizenzaufwendungen heraus, dass es tatsächlich zu keiner Steuerermäßigung bzw. –rückerstattung gekommen ist, so kann der Abzug in Österreich nachträglich geltend gemacht werden. Wichtig ist außerdem, dass stets auf den Nutzungsberechtigten der Zins- oder Lizenzeinkünfte abgestellt werden muss, sofern dies nicht der Empfänger der Zahlungen ist. Folglich kann das Abzugsverbot nicht durch die Zwischenschaltung von konzernfremden natürlichen oder juristischen Personen umgangen werden.