Einheitlicher Betrieb bei Arbeitsgemeinschaften

30. Januar 2015

Insbesondere für Arbeitsgemeinschaften (ARGE) im Baugewerbe, welche sich für die Durchführung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags zu einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (zB GesbR) zusammenschließen, kommt es für nach Ablauf von 2014 beginnende Wirtschaftsjahre zu Änderungen. Bisher wurden für Betriebsstätten einer solchen nicht rechtsfähigen Personenvereinigung jeweils anteilig Betriebsstätten der Mitglieder angenommen. Zu einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (auf Ebene der Personenvereinigung) kam es folglich nicht. Diese Ausnahmebestimmung soll mit dem Ziel, Mehrfach-Erfassungen und Mehrfach-Nichterfassungen von Erlösen und Aufwendungen zu verhindern, nunmehr eingeschränkt werden, indem sie nur noch bei Auftragswerten von höchstens EUR 700.000 (ohne USt) zur Anwendung kommt. Bei höheren Auftragswerten wird ab 2015 von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen und es hat ein Feststellungsverfahren zu erfolgen. Für schon vor 2015 bestehende Arbeitsgemeinschaften mit einem Auftragswert von über EUR 5 Mio. (ohne USt) treten diese Folgen ebenfalls ein.