Nur mehr eingeschränkte Durchbrechung des Abflussprinzips bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Das bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern geltende Abflussprinzip wird im Umlaufvermögen bei Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Werteverzehr unterliegen, durchbrochen, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abgesetzt werden können. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Erzielen steuerlicher Verluste im Umlaufvermögen verhindert werden soll, wenn es zu keiner tatsächlichen Vermögensminderung gekommen ist. Beginnend mit der Veranlagung 2014 kommt es zu einer Klarstellung und Einschränkung für den weit gefassten Begriff der „Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Werteverzehr unterliegen“. Wie schon bisher sind Grundstücke von dieser Ausnahmebestimmung umfasst und nunmehr auch die Edelmetalle Gold, Silber, Platin und Palladium (jeweils Barren und Münzen), sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen. Für Wirtschaftsgüter, die nun nicht mehr von der Durchbrechung des Abflussprinzips umfasst sind und nach dem 31.3.2012 und vor dem 1.1.2014 angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurden, können die damit verbundenen Kosten schon im Rahmen der Veranlagung 2014 und nicht erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen steuerlich berücksichtigt werden.