Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben

12. März 2015

Als Orientierungshilfe bei der Frage, ob im Fall meist unentgeltlicher Tätigkeit naher Angehöriger ein Dienstverhältnis oder bloße Mithilfe im Familienverband vorliegt, dient ein zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der WKO sowie dem BMF (Finanzpolizei) akkordiertes neues Merkblatt.

Darin wird mit Wirkung ab 1. 1. 2015 nun ua klargestellt, dass bei Lebensgefährten trotz Fehlens einer gesetzlich verankerten Beistandspflicht - analog zu den Ehegatten - die Begründung eines sv-pflichtigen Dienstverhältnisses die Ausnahme sein wird. Auch hinsichtlich Kindern gilt die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nicht anderes vereinbart wurde.

Werden jedoch Eltern im Gewerbebetrieb ihrer Kinder tätig, so wird ein Dienstverhältnis nur dann nicht angenommen, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist (zB Eltern/Großeltern beziehen eine Alterspension) und der Betrieb grundsätzlich auch ohne die Mithilfe der Eltern aufrechterhalten werden kann.

Im Einzelnen gilt:

  • Ehepartner: Grundsätzlich ist von einer Mitarbeit aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auszugehen, sodass nur in Ausnahmefällen ein Dienstverhältnis vorliegt. Ein solches wird dann gegeben sein, wenn ausdrücklich oder konkludent ein Entgeltsanspruch vereinbart wurde und persönliche sowie wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt, welche auch nach außen zum Ausdruck kommt (Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos). Für die Annahme eines steuerlichen Dienstverhältnisses muss die Tätigkeit auch über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen. Diese Voraussetzungen gelten auch für eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragenen-Partnerschaft-Gesetz (EPG).
  • Lebensgefährten: Auch wenn es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht gibt, wird auch bei Lebensgefährten die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme gesehen.
  • Kinder: Hier gilt die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten. Steuerlich liegt ein Dienstverhältnis nur dann vor, wenn die Mitwirkung fremdüblich abgegolten wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist. Zu beachten ist die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG. Demnach sind im Familienbetrieb regelmäßig beschäftigte Kinder voll versichert, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.
  • Eltern, Großeltern: Grundsätzlich ist bei der Mitwirkung von Eltern oder Großeltern eher von einem Dienstverhältnis auszugehen. Ist für eine Tätigkeit allerdings Unentgeltlichkeit vereinbart, so wird kein Dienstverhältnis angenommen, wenn der Betrieb auch ohne die Mithilfe der Eltern aufrechterhalten werden kann (z.B. Eltern/Großeltern beziehen eine Alterspension).
  • Geschwister, sonstige Verwandte: Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen, zumal auch keine familienrechtlichen Verpflichtungen bestehen. Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, ist bei einer kurzfristigen Tätigkeit dennoch nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen.