Kostenersatz für Drittschuldnererklärung - keine Umsatzsteuerpflicht!
Nach § 302 Exekutionsordnung steht dem Drittschuldner ein Kostenersatz für den Aufwand zu, der mit der Abgabe der Drittschuldnererklärung verbunden ist. Eine solche Drittschuldnererklärung ist eine bloße Wissenserklärung und nicht Ausdruck einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Der „Kostenersatz“ dient lediglich dazu, Aufwendungen bzw sonstige Nachteile (pauschaliert) zu ersetzen, die dem von einem behördlichen Eingriff Betroffenen entstanden sind. Die Erbringung der Drittschuldnererklärung (zB durch den Arbeitgeber aufgrund von Lohnexekutionen) stellt somit keine steuerbare Leistung nach dem UStG dar.
Auch durch das Hinzufügen des Satzes „In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer enthalten“ in § 302 Abs 1 EO im Zuge der EO-Novelle 2000 wurde kein Umsatzsteuertatbestand geschaffen. Zweck der Novellierung des § 302 EO war vielmehr die Klarstellung, dass Umsatzsteuer nicht über die Pauschalbeträge hinausgehend gesondert geltend gemacht werden kann.
VwGH 30. 10. 2014, 2011/15/0181