Coronavirus - Kurzarbeit anstelle von Auflösung von Dienstverhältnissen
Als Sofortmaßnahme zur Sicherung von Arbeitsplätzen werden folgende Maßnahmen beschlossen:
- Kinderbetreuung: Für die Arbeitnehmer sind drei Wochen Corona-Sonderbetreuungszeit möglich, wenn kein Urlaub mehr zur Verfügung steht und auch keine Überstunden-Guthaben da sind. Ein Drittel der Kosten wird dabei von staatlichen Stellen übernommen. Grundsätzlich können Kinder, deren Eltern arbeiten müssen, weiterhin zur Betreuung im Kindergarten und in den Schulen untergebracht werden.
- Corona-Kurzarbeitsmodell: Das neue Modell der Sozialpartner ist für betroffene Unternehmen günstiger und unbürokratischer, das Verfahren kürzer. Die Corona-Kurzarbeit kann ab Montag, 16.03.2020, beim AMS zunächst für bis zu 3 Monate beantragt werden.
- Verfahrensbeschleunigung bei Kurzarbeit: Die Frist für Kurzarbeit wird von sechs Wochen auf 48 Stunden verkürzt.
Vorabinformation zu Anträgen auf Kurzarbeitszeitmodell - der genaue Gesetzestext bleibt abzuwarten
Schon ab Montag sollen von den Folgen des Coronavirus betroffene Unternehmen Anträge auf ein neues Kurzarbeitsmodell stellen können.
Dafür sind zunächst 400 Mio. Euro vorgesehen. Weil die aktuelle Coronakrise die Unternehmen für akute Liquiditätsprobleme stellt, gibt es wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Kurzarbeitsmodell. So konnte es bis zu sechs Wochen dauern, bis Kurzarbeit beantragt werden konnte, diese Zeit soll nun auf 48 Stunden verkürzt werden.
Eine zweite wesentliche Änderung ist auch, dass die Arbeitszeit vorübergehend auch auf null reduziert werden kann. Damit soll gewährleistet werden, dass die Mitarbeiter in den Unternehmen bleiben und die Betriebe nach überstandener Krise rasch wieder ihre Arbeit aufnehmen können.
Während Kurzarbeit bisher vor allem von Industrieunternehmen genutzt wurde, soll sie nun auch für KMU und für Kleinstbetriebe anwendbar sein.
Die Nettoersatzrate beim neuen Kurzarbeitsmodell beträgt zwischen 80 und 90 Prozent, wobei Geringverdiener die höchste Nettoersatzrate haben. Die Nettoersatzrate ist die Differenz zwischen dem Entgelt für die geleistete Arbeitszeit zuzüglich Kurzarbeitshilfe und vereinbarten Zuschlägen durch das AMS. Wenn jemand 1.000 Euro netto verdient und null Stunden arbeitet, soll eine 90-prozentige Ersatzrate greifen, das AMS bezahlt also das Arbeitslosengeld plus einen Zuschlag, das sind dann zwischen 800 und 900 Euro. Das Unternehmen bezahlt nur einen kleinen Restbetrag. Damit ist das Modell auch für Unternehmen deutlich attraktiver als bisher.
80 Prozent beträgt die Nettoersatzrate, wenn das Entgelt vor der Kurzarbeit über der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt (rund 2.700 Euro), 85 Prozent bei einem Entgelt bis zur halben Höchstbemessungsgrundlage und 90 Prozent bei einem Entgelt bis 1.700 Euro brutto. Falls die zunächst dafür budgetierten 400 Mio. Euro aufgebraucht seien, werde man rasch neue Gespräche führen.
Das Modell sieht außerdem vor, dass zunächst Zeitguthaben und alte Urlaube abgebaut werden müssen. Laufender Urlaub muss nach dem neuen Corona-Kurzarbeitsmodell in den ersten drei Monaten nicht verbraucht werden, falls die Krise länger andauert, sind aber mindestens drei Wochen zu konsumieren.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden beim neuen Kurzarbeitsmodell ab dem 1. Monat vom Bund übernommen - bisher erst ab dem 5. Monat.
Die Behaltefrist beträgt unabhängig von der Dauer der Kurzarbeit einen Monat. Zusätzlich besteht eine Verhandlungsverpflichtung während der Kurzarbeit bei besonderen Umständen über einen allfälligen Entfall bzw. eine Verkürzung der Behaltefrist. Bei überlassenen Arbeitnehmern gibt es keine Änderung zur bisherigen Regelung. Einzig während der Behaltefrist ist der Einsatz zusätzlicher überlassener Arbeitskräfte zulässig.
Eine Änderung der vereinbarten Reduktion der Arbeitszeit durch Arbeitsvertragsänderung (nicht jedoch der Rahmenvereinbarung) ist möglich, jedoch erfordert dies eine vorherige Meldung an die Sozialpartner mindestens fünf Arbeitstage vor Änderung der Arbeitszeit.
Die Kurzarbeit kann maximal auf drei Monate befristet abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine weitere Verlängerung um drei Monate nach Gesprächen der Sozialpartner (idente Regelung) möglich. Danach tritt diese Regelung (Corona Soforthilfe-Kurzarbeit Flex) außer Kraft.