Coronavirus - Arbeitsrechtliche Informationen

13. März 2020

Aufgrund des Coronavirus sind zahlreiche Betriebe von Einschränkungen und Schließungen betroffen, welche sofortige Maßnahmen betreffend bestehender Dienstverhältnisse erfordern. Um die Last der Lohn- und Gehaltskosten zu reduzieren, können verschiedene Maßnahmen gesetzt werden.

Arbeitsrechtliche Maßnahmen

Kurzfristig kann ein Betriebsstillstand durch die Vereinbarung von Urlaubsabbau und die Konsumation von Zeitguthaben überbrückt werden. Urlaubskonsumation hat nach den allgemeinen Regeln im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu erfolgen. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, sind folgende Maßnahmen möglich:

  • Einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen mit Wiedereinstellungszusage (siehe Muster unten)
  • Kündigung von Dienstverhältnissen mit Wiedereinstellungszusage

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage kommt es in aller Regel zur Abrechnung von sonstigen Ansprüchen. Dies gilt nicht zwingend für Abfertigung "Alt". Bei einer Wiedereinstellung in max. 3 bis 6 Monaten wird die Abfertigung "Alt" unter Anrechnung aller Vordienstzeiten in das nächste Dienstverhältnis mitgenommen. In Fällen von Abfertigung "Alt" sollte dies im Rahmen der einvernehmlichen Auflösung mit Wiedereinstellungszusage vereinbart werden. Sollte das Dienstverhältnis wider Erwarten nicht fortgesetzt werden, ist die Abfertigung fällig, ab dem Zeitpunkt wo klar ist, dass das Dienstverhältnis nicht fortgesetzt wird.

Schädlich für eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses wäre das Weiterlaufen der Sonderzahlungen. Sonderzahlungen sind daher mit Beendigung des Dienstverhältnisses anteilig abzurechnen.

Offene Urlaubsansprüche können in einer Vereinbarung in das neue Dienstverhältnis (Wiedereintritt) mitgenommen werden, andernfalls Urlaubsersatzleistung abzurechnen ist. Die Übertragung der Urlaubsansprüche in das neue Dienstverhältnis ist gesondert zu vereinbaren. (siehe Muster unten)

Betreuungssituation von Kindern

Auch wenn kein Unterricht an Schulen stattfindet, gibt es nach wie vor eine Betreuungspflicht der Kinder bis 14 Jahre in Kindergärten und Schulen. Das heißt, dass Eltern ihre Kinder in den Betreuungseinrichtungen unterbringen können und es daher zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Pflegefreistellung gibt. Eine Pflegefreistellung kommt nur dann in Frage, wenn das Kind selbst erkrankt ist oder die zuständige Betreuungseinrichtung durch behördliche Anordnung gänzlich geschlossen wurde. Das heißt, dass Eltern, welche ihren Betreuungspflichten selbst nachkommen möchten, grundsätzlich regulären Urlaub in Anspruch nehmen müssen - im Einvernehmen mit dem Dienstgeber. Alternativ käme auch unbezahlter Urlaub in Frage.

Als besondere Maßnahme wurde in einer Pressekonferenz angekündigt, dass die Dienstgeber freiwillig "Coronavirus-Sonderurlaub" gewähren können. Diese Maßnahme ist für maximal 3 Wochen und bis Ostern zeitlich begrenzt möglich. Wenn der Dienstgeber "Coronavirus-Sonderurlaub" gewährt, dann bekommt er 1/3 der Lohnkosten ersetzt. Bei welcher Behörde oder Förderstelle die Anträge auf Ersatz der Lohnkosten einzureichen sind, ist derzeit noch nicht bekannt - ebenso, wie es zu dieser Maßnahme noch keine schriftlichen Informationen gibt.

Alle Vereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern sollten schriftlich getroffen werden und insbesondere festgehalten werden, welche Art von Urlaub (Urlaub, "Coronavirus-Sonderurlaub", Pflegefreistellung, unbezahlter Urlaub) genau vereinbart wurde.