Änderungen in letzter Sekunde - Aktuelle Gesetzesvorhaben
In Ergänzung zu den im Dezember bereits veröffentlichten Neuerungen gibt es noch topaktuelle Infos über die "Last-Minute-Gesetzgebung".
Steuerfreie Gutscheine (§ 124b Z 382 EStG)
Wie bereits im Vorjahr 2020 (§ 124b Z 371 EStG) ist es nun auch für das Kalenderjahr 2021 wieder möglich, ZUSÄTZLICH zu den bestehenden EUR 186 für Sachzuwendungen (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG) im Zeitraum von 1.11.2021 bis 31.1.2022 Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365 steuerfrei an die Arbeitnehmer auszugeben, soweit der diesbezügliche Freibetrag für die Teilnahme an „Betriebsveranstaltungen“ noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde (dh der Maximalbetrag von EUR 365 wäre ggfs um bereits konsumierte Betriebsveranstaltungen in 2021 (Betriebsausflug, Sommerfest, Weihnachtsfeier oä) zu kürzen). Diese Steuerbegünstigung soll offenbar ein Äquivalent für coronabedingt entfallende Weihnachtsfeiern sein.
Steuerfreie Corona-Prämien (§ 124b Z 350 EStG)
Wie ebenfalls auch schon im Vorjahr, sind auch für das Jahr 2021 wiederum Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise ZUSÄTZLICH geleistet werden (dh zusätzliche Zahlungen, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden bzw üblicherweise bisher nicht gewährt wurden), bis EUR 3.000 steuerfrei, wenn sie bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden (diese Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auf dieses auch nicht angerechnet).
Die Gesetzwerdung (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) bleibt abzuwarten.
BMF-Auskunft zur Umstellung des USt-Satzes für Gastroumsätze zum Jahreswechsel
Der begünstigte Umsatzsteuersatz von 5 % gem. § 28 Abs 52 UStG, der insbesondere Umsätze in der Gastronomie und Hotellerie betrifft, läuft mit 31.12.2021 aus und erfordert eine Umstellung des Umsatzsteuersatzes in diesem Bereich. Die KSW hat vom BMF nachfolgende Auskunft als praxisfreundliche Lösung für diese Umstellung zum Jahreswechsel erhalten (Toleranzregelung):
Umstellung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1.1.2022: „Aus verwaltungsökonomischen Gründen können Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden."
Neuerungen 2022 von A bis Z
Über nachfolgenden Link ist eine Tabelle mit allen Neuerungen, welche ab 1.1.2022 gelten werden, abrufbar.