Investitionsprämie - Erstmaßnahmen müssen vor 31. Mai 2021 erfolgen
Die bis 28. Februar 2021 beantragte COVID-19-Investitionsprämie fördert unternehmerische Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen mit 7 % bzw 14 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Um die Investitionsprämie auch tatsächlich lukrieren zu können, muss der Investitionsbeginn durch genau definierte „erste Maßnahmen“ nach der geänderten Gesetzesbestimmung nunmehr bis spätestens 31. Mai 2021 erfolgen. Als anzuerkennende erste Maßnahmen gelten dabei:
- Bestellungen
- Kaufverträge
- Lieferungen
- Beginn von Leistungen
- Anzahlungen
- Zahlungen
- Rechnungen
- Baubeginn
Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche gelten ausdrücklich NICHT als erste Maßnahmen. Sollte das Nichtvorliegen einer beantragten behördlichen Genehmigung (zB Baugenehmigung) das fristgerechte Setzen erster Maßnahmen vereiteln, so gilt – ausnahms- bzw ersatzweise – die Beantragung der behördlichen Genehmigung selbst als erste Maßnahme, soferne hiefür die Antragstellung VOR 31. Oktober 2020 erfolgt ist.
In Zusammenhang mit prämienbegünstigten Investitionen ist insbesondere auch zu beachten, dass für jede „Investition“ eine fristgerechte erste Maßnahme zu setzen ist und hiebei nicht auf „Projekte“ oder Begrifflichkeiten wie Vermögensgegenstand oder Wirtschaftsgut abzustellen ist. So müßten beispielsweise beim Bau eines Betriebsgebäudes für einen Prämienanspruch grundsätzlich alle einzelnen Gewerke bis spätestens 31. Mai 2021 gesondert beauftragt werden (also auch unselbständige Gebäudebestandteile wie Elektroinstallationen, Gas- und Wasserinstallationen etc), soferne ein beantragtes Bauvorhaben nicht durch einen Generalunternehmer abgewickelt wird (und diesfalls sämtliche Gewerke im Rahmen des GU-Vertrages beauftragt wurden).