Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021 - Steuerrechtliche Bestimmungen

31. März 2021

Mit dem Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021 sollen wesentliche Anpassungen in den Bereichen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts vorgenommen werden. Mit dem 2. Covid-19-Steuermaßnahmengesetz wurden nunmehr die steuerrechtlichen Bestimmungen vorgezogen.

Steuerrechtliche Bestimmungen

Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit dem Arbeitnehmer überlässt, und ein seitens des Arbeitgebers gewährtes Homeoffice-Pauschale sind nicht steuerbar, wenn das Pauschale max Euro 3,00 pro Tag für 100 Tage im Kalenderjahr (max Euro 300,00) beträgt und die Tätigkeit aufgrund einer Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.

Während im ursprünglichen Entwurf noch verlangt wurde, dass die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung des Arbeitnehmers auszuüben ist, findet sich diese Einschränkung nun nicht mehr. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine Wohnung in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten erfasst ist.

Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von Euro 300,00 pro Kalenderjahr, so stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist.

Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind bis zu höchstens Euro 300,00 pro Kalenderjahr als Werbungskosten absetzbar, wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wurde die Aufzählung des ergonomisch geeigneten Mobiliars nunmehr ausdrücklich beispielhaft vorgenommen. Demnach kann auch anderes Mobiliar berücksichtigt werden, sofern ein ergonomisch sinnvoller Zusammenhang mit der beruflich auszuübenden Tätigkeit besteht. Ebenso wurden die ursprünglich geforderten 42 Homeoffice-Tage auf 26 Tage verkürzt.

Übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Wird ein Homeoffice-Pauschale nicht im Höchstbetrag von Euro 3,00 pro Tag gezahlt, kann die Differenz ebenso als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale findet nicht statt.

Die Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar sowie sonstige Ausgaben bis zum Höchstbetrag von Euro 300,00 werden auf das Werbungskostenpauschale nicht angerechnet.

Die Bestimmungen über nicht steuerbaren Arbeitslohn bzw die Absetzbarkeit von Werbungskosten gelten erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen, bzw für das Veranlagungsjahr 2021.

Anschaffung im Jahr 2020

Für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar, welche im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, gilt eine Übergangsregelung. Sofern der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 26 Tagen ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat, können derartige Aufwendungen auch schon für die Veranlagung 2020 berücksichtigt werden. Die Kosten sind aber für dieses Jahr mit einem Betrag in der Höhe von Euro 150,00 gedeckelt.

Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar, so dass über bereits veranlagte Zeiträume diese Kosten noch berücksichtigt werden können.

Für das Jahr 2021 getätigte Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar können bis zu einem Höchstbetrag in der Höhe von Euro 300,00 angesetzt werden, sofern der Arbeitnehmer wiederum an zumindest 26 Tagen ausschließlich in der Wohnung seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Dieser Betrag vermindert sich jedoch um Ausgaben für ergonomisches Mobiliar,  welche bereits im Jahr 2020 berücksichtigt worden sind.