Investitionsprämie - Anpassung der Richtlinie und FAQs

11. September 2020

Bereits mit 2. September 2020 wurde die erste Adaptierung der Förderrichtlinie und der FAQs zum Investitionsprämiengesetz vom AWS veröffentlicht, wobei nachfolgend die wesentlichen Änderungen und Neuerungen erläutert werden.

Die Änderungen betreffen vorwiegend Details zu:

  • ersten Maßnahmen des Investitionsprojekts (Nichtvorliegen bereites beantragter behördlicher Genehmigungen) 
  • Klarstellungen und Ergänzungen zu Grenzen für förderungsfähige Investitionen
  • Ergänzung zu nicht förderungsfähigen Investitionen 
  • Klarstellung zu Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung

Vorab sei klarstellend er­wähnt, dass neben der Investitionsprämie auch Umweltförderungen geltend gemacht werden können, wodurch durchaus gewisse Doppelförderungen pro Anlage möglich sind. Hierbei regeln die FAQs, das vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Zusagen für Förderungen im Bereich des Umwelt-, Klima-, Strahlen-, Natur- und Ressourcenschut­zes und der Kreislaufwirtschaft keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit durch die AWS-Investitionsprämie haben.

Ob weitere Doppelförderungen außerhalb von Umweltförderungen möglich sind, bleibt aus aktueller Sicht noch abzuwarten, da auch die adaptierte Richtlinie und die neuen FAQs hierzu keine Aussage treffen.

Erfreulicherweise wurde zudem der Hinweis gelöscht, dass die Investitionsprämie die Basis für die Absetzung für Abnutzung kürzt. Durch die Löschung wird somit der Gleichklang zur gesetzlichen Norm des § 124b EStG erzielt, wonach die Investitionsprämie analog zur Forschungsprämie keine Betriebseinnahme darstellt und die korrespondierenden Betriebsausgaben ungekürzt geltend gemacht werden können.

Erste Maßnahmen des Investitionsprojektes

Erste Maßnahmen müssen zwischen dem 01.08.2020 und dem 28.02.2021 gesetzt worden sein, damit eine Beantragung der Investitionsprämie möglich ist. Diese ersten Maßnahmen umfassen zB Bestel­lungen, Lieferungen, Anzahlungen, Zahlungen, erhaltene Eingangsrechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder den Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Nicht als erste Maßnahmen sollen hingegen Planungsleistungen und Finanzierungsge­spräche zählen. Auch eine bereits bestehende Finanzierungszusage stellt keine erste Maßnahme im Sinne der Richtlinie dar.

Mit der Adaption der Richtlinie kam es zu einer Änderung, da die Investitionsprämie auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die oben erwähnten ersten Maßnahmen für eine Investition aufgrund einer ausstehenden, aber schon beantragten Genehmigung nicht möglich ist. Das heißt, sollte die beantragte behördliche Genehmigung die ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, da die Bestellung zB nicht bis 28.02.2021 aufgegeben werden kann, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmi­gung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss in diesem Fall aber jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgen.

Grenzen für förderungsfähige Investitionen für Konzerne

Die adaptierte Version der Förderrichtlinie beinhaltet des Weiteren eine Klarstellung bzw. Sicherstellung zur Gleichbehandlung aller Konzerne bzw. Unternehmensgruppen: Bei der Unternehmensgruppenbetrachtung wird nicht mehr auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses gem. § 244 UGB abgestellt, sondern sind vielmehr die allgemeinen Beteiligungsregelungen zu beachten.

Somit dürfen die förderfähigen Anschaffungskosten für Neuinvestitionen iSd Investitionsprämie-Richtlinie pro Unternehmen bzw. pro Unternehmensgruppe max. EUR 50 Mio. betragen. Sind somit zB die beiden Unternehmen A und B in einer Unternehmensgruppe und beantragt A Förderungen für Anschaffungskosten von EUR 50 Mio., kann B keinen weiteren Förderantrag beim AWS einbringen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich ein einzelner Antrag auf förderfähige Neu­investitionen von mind. EUR 5.000,00 beziehen muss. Für diesen Antrag können auch mehrere Investitionen in geringwertige Wirtschaftsgüter zusammengefasst werden.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Bei den von einer Förderung ausgeschlossenen Vermögenswerten wurde eine weitere Einschränkung vorgenommen, durch welche nunmehr ausschließlich das betriebsnot­wendige Vermögen gefördert werden kann. Investitionen in nicht betriebsnotwen­diges Vermögen sind somit ebenso von der Investitionsprämie ausgeschlossen wie zB aktivierte Eigenleistungen, der Erwerb von Grundstücken oder Finanzanlagen, Kosten für Unternehmenskäufe oder der Bau/Ausbau von Wohngebäuden (mit anschließendem Verkauf oder Vermietung an Private).

Investitionsmaßnahmen der „Ökologisierung“

Die Änderung der Richtlinie hat bei den förderfähigen Neuinvestitionen weitere Ergän­zungen und Adaptionen gebracht, die folgende Bereiche der Ökologisierung betreffen:

  • Die Investitionen zur Effizienzsteigerung bei industriellen Prozessen und Anlagen, die zur einer Energie- oder Treibhausgaseinsparung von mindestens 10% gegenüber der Bestandsanlage führen, wurde auch auf Investitionen in Elektrotechnik erweitert. 
  • Bei der Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe wurden zusätzlich Anlagen und deren Umrüstung zur Herstellung von nachhaltigen Brenn- und Treibstoffen (flüssige und gasförmige Biokraftstoffe) aufgenommen, sofern diese nicht auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen arbeiten. 
  • Auch die Anschaffung von neuen Elektro-Fahrrädern und neuen Fahrrädern soll mit 14% Investitionsprämie gefördert werden können, sofern die übrigen Voraussetzun­gen zur Beantragung einer Prämie erfüllt werden.

Die Grundinformation zur Investitionsprämie finden Sie unter:
https://www.stb-fuchshuber.at/news/2020-08-31/14-covid-19-investitionspraemie-kann-ab-1-september-2020-beantragt-werden

Die aktualisierte Richtlinie sowie  die aktualisierten FAQ stellen wir nachstehend direkt zum download bereit.