Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland

21. August 2019

Das österreichische BMF hat eine neue Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland veröffentlicht, welche sich Zweifelsfragen zur Grenzgängerregelung widmet.

Nach Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland dürfen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die von Grenzgängern bezogen werden, ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des DN besteuert werden. Als Grenzgänger im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz haben und im anderen Staat, ebenfalls in Grenznähe (Radius 30 km), ihren Arbeitsort haben und von diesem täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Kehrt der AN nicht täglich an seinen Wohnsitz zurück, so bleibt das Besteuerungsrecht dennoch beim Ansässigkeitsstaat, wenn das jährliche Ausmaß der Nicht-Rückkehr 45 Arbeitstage bzw 20 % nicht übersteigt.

Die nunmehr veröffentlichte Konsultationsvereinbarung widmet sich vor allem Fragen zur Nicht-Rückkehr. Hinsichtlich der 45 Nicht-Rückkehr-Tage wurde nunmehr festgehalten, dass Arbeitstage im Tätigkeitsstaat außerhalb der 30-Kilometer-Grenzzone als Nicht-Rückkehr-Tage gelten. Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist die Grenze der schädlichen Arbeitstage nach den Ausführungen der Konsultationsvereinbarung entsprechend der 20 %-Regelung, bezogen auf die tatsächlich vereinbarten Arbeitstage, zu bemessen. Hat der AN seinen Wohnsitz in Grenznähe und wird er im Laufe des Kalenderjahre grenzüberschreitend bei mehreren AG innerhalb der Grenzzone im anderen Staat tätig, so sind die anfallenden schädlichen Nicht-Rückkehr-Tage zusammenzurechnen und es ist eine Gesamtjahresbetrachtung vorzunehmen.

Neben den oben dargestellten Neuerungen enthält die Konsultationsvereinbarung weiters noch Regelungen betreffend Schichtdienste, Teilzeitkräfte sowie für Berufskraftfahrer und Ärzte.

Link zur Konsultationsvereinbarung:

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=8554569b-8...