Sonderausgaben – neues Formular L1d

19. Februar 2018

Die Systematik der Sonderausgaben hat sich in den Formularen des BMF für 2017 leider nicht vereinfacht. Im Hauptformular E1 bzw L1 sind nach wie vor die Beiträge für Versicherungen, Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen für Wohnraumschaffung zu erfassen. Die Positionen betreffen zwar nur mehr Altverträge, begleiten uns aber dennoch weitere vier Veranlagungsjahre bis 2020. Dazu kommen die Zahlungen für Renten und dauernde Lasten, sowie die Steuerberatungskosten. Andere Sonderausgaben, welche nicht von der Übermittlungspflicht betroffen sind, müssen im neuen Formular L1d erfasst werden.

Folgende Sachverhalte sind für das Formular L1d vorgesehen:

  • Von der Sonderausgaben-Datenübermittlung abweichende Berücksichtigung eines Beitrages an eine inländische Kirche oder Religionsgemeinschaft sowie abweichende Beiträge zum Nachkauf von Versicherungszeiten und zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Der klassische Fall ist die Übernahme der Zahlung für oder durch den Partner
  • 10-Jahresverteilung für den Nachkauf von Versicherungszeiten
  • Berücksichtigung ausländischer Spenden/ausländischer Kirchenbeiträge
  • Betriebliche Spenden, die wegen der Überschreitung des Höchstbetrags als Sonderausgaben übermittelt wurden, jedoch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden sollen

Das Formular L1d ist demnach NICHT für die Korrektur von Fehlern bei der elektronischen Datenübermittlung vorgesehen. Korrekturen müssen immer bei der empfangenden Organisation beantragt werden. Diese hat längstens innerhalb von drei Monaten eine Berichtigung vorzunehmen.

Übermittlung der Daten

In Fällen, in denen die Organisation nicht der Aufforderung zur korrekten Übermittlung nachkommt, können gemäß § 18 Abs 8 Z 3 lit b EStG dennoch die vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Die Einreichung wird in diesem Fall in Papierform vorzunehmen sein. Denkbar ist auch, dass das zur Identifizierung des Steuerpflichtigen benötigte und in der Meldung von der Organisation anzugebende sogenannte „verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben“ (vbPK SA) nicht ermittelt werden kann. Es ist möglich, dass die vom Spender korrekt bekanntgegebenen Daten, nämlich Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, nicht eindeutig mit dem Zentralen Melderegister abgeglichen werden können. Auch in diesem Fall wird eine Einreichung in Papierform erforderlich sein.

Grundsätzlich haben die empfangenden Organisationen bis längstens Ende Februar des Folgejahres Zeit, die Daten zu übermitteln. Es ist anzunehmen, dass dieser Zeitrahmen auch ausgeschöpft wird. Eine Übermittlung von Einkommensteuererklärungen bzw Arbeitnehmerveranlagungen mit übermittlungspflichtigen Sonderausgaben-Sachverhalten wird vor März 2018 daher nicht sinnvoll sein.