Abschaffung der Mietvertragsgebühr auf die Überlassung von Wohnraum
Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden, sind von der Bestandsvertragsgebühr befreit. Bis zum 10. November 2017 abgeschlossene Wohnungsmietverträge sind unverändert gebührenpflichtig.
Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind).
Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.
Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt.
Zu beachten ist, dass die Bestandvertragsgebühr auf die Überlassung von Geschäftsräumen (und gemischt genutzte Räumlichkeiten) weiterhin besteht.