Maßnahmen vor Jahresende 2016 - Für Unternehmer
Forschungsförderung - Forschungsprämie
Die Forschungsprämie von 12% ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über Finanz-Online) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber auf 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich.
Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus), nicht mehr (zumindest temporär) aber Wertpapiere wie z.B. Anleihen. Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. In früheren Jahren angeschaffte Wertpapiere bleiben weiterhin über die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nachversteuerungshängig. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wohnbauanleihen vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. innerhalb von 2 Monaten auch durch eine Wohnbauanleihenersatzbeschaffung. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 €.
Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern
Für Investitionen, die nach dem 30.6.2016 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2016 kann daher Steuervorteile bringen. Im Hinblick auf den Gewinnfreibetrag für Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter und die ab 2017 geplante Investitionszuwachsprämie sollte eine Ergebnisvorschaurechnung und eine Investitionsplanung für die letzten Wochen des Jahres erfolgen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.
Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 30.000 € möglich. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2016 zu überschreiten, sollten - wenn für sie die Ist-Versteuerung gilt (z.B. bei vielen Freiberuflern) - den Zahlungseingang nach Möglichkeit erst 2017 vereinnahmen. Anderenfalls unterliegen auch die anderen bereits vereinnahmten Umsätze (nachträglich) der Umsatzsteuerpflicht.
GSVG-Befreiung
Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.988,64 €) können eine GSVG-Befreiung für 2016 bis 31. Dezember 2016 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.
Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.
Aufbewahrungspflichten
Mit 31.12.16 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2009. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung des Grundstückes ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.
Abzugsfähigkeit von Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2016 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen.
Wertpapierdeckung Pensionsrückstellungen
Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. Wenn Sie davon betroffen sind, erhalten Sie von uns in den nächsten Wochen eine gesonderte Information.
Energieabgabenrückvergütung
Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2011 hat bis spätestens 31.12.2016 zu erfolgen. Gerade für Dienstleistungsunternehmen mit hohem Energieverbrauch, die seit 2011 von der Energieabgabenrückvergütung ausgeschlossen waren, gibt es durch ein EuGH-Urteil aus dem Sommer 2016 wieder Chancen auf eine (rückwirkende) Erstattung. Zur Sicherung der Ansprüche sollten daher jedenfalls Anträge gestellt werden.
Weitere Anforderungen durch Registrierkassenpflicht
Mit Einführung der Registrierkassenpflicht ist es vor allem für kleine und mittlere Unternehmen zu großen Neuerungen gekommen. Die Umstellungen sind allerdings noch nicht vorbei, da spätestens ab April 2017 die Registrierkassen besondere Sicherheitsstandards erfüllen müssen. Vor allem durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes soll die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen erreicht werden und somit wesentlich zum Schutz vor Manipulation beigetragen werden. Für den Kunden ist typischerweise an dem QR-Code auf dem Beleg ersichtlich, dass die Registrierkasse mit einer sicherheitstechnischen Einrichtung ausgestattet ist. Die mit der Umrüstung auf das Sicherheitssystem verbunden Kosten werden laut Info des BMF für eine „einfache“ Registrierkasse auf voraussichtlich 400 bis 1.000 € geschätzt, wobei Registrierkassenlösungen basierend auf Smartphone- und Cloudlösung günstiger sein können. Neben einer Prämie von 200 € für Anschaffung/Umrüstung sind auch die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
Verrechnungspreisdokumentation
Die unlängst durch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) eingeführte standardisierte Verrechnungspreisdokumentationspflicht gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen. Die Verrechnungspreisdokumentation gem. VPDG muss nach Abgabe der Steuererklärung für das entsprechende Jahr auf Anfrage der österreichischen Finanzverwaltung innerhalb von 30 Tagen zur Verfügung gestellt werden. Der neuen Verpflichtung unterliegen Unternehmen, wenn die Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren jeweils 50 Mio. € überschritten haben. Es ist dann grundsätzlich ein Local File pro Gesellschaft in Österreich zu erstellen, sofern die Gesellschaft die Umsatzerlösgrenze überschritten hat. In Abhängigkeit von der Struktur und Größe des Konzerns müssen überdies ein Master File bzw. sogar ein Country-by-Country Report (bei konsolidiertem Konzernumsatz über 750 Mio. €) erstellt bzw. vorgelegt werden. Die geforderten Inhalte der standardisierten Verrechnungspreisdokumentation sind vom österreichischen Gesetzgeber mittels Verordnung konkretisiert und umfassen etwa beim Local File nicht nur allgemeine Informationen und Finanzinformationen der Gesellschaft, sondern auch den Nachweis der Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise für die relevanten (grenzüberschreitenden) konzerninternen Transaktionen. Davon umfasste Transaktionen sind etwa Warentransaktionen, konzerninterne Services, Darlehen, Garantien, Lizenzen etc. Da die Aufbereitung einer Verrechnungspreisdokumentation typischerweise mit sehr hohem Aufwand verbunden ist, sollte mit der Erstellung eher früher als später begonnen werden. Innerhalb der 30-Tage-Frist nach Anfrage der Finanzverwaltung könnte sich die Aufbereitung einer umfassenden Verrechnungspreisdokumentation nämlich als äußerst schwierig gestalten.