Nur mehr eine Versicherungsgrenze für „Neue Selbständige“ in der Sozialversicherung
„Neue Selbständige“ sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen. Bisher gab es für „Neue Selbständige“ zwei Versicherungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die sogenannte „große Versicherungsgrenze“ (Wert 2015: 6.453,36 €) kam bisher zur Anwendung, wenn ausschließlich die Tätigkeit als „Neuer Selbständiger“ ausgeübt wurde. Wurde nebenbei auch noch eine andere (aktive) Tätigkeit ausgeübt, kam die „kleine Versicherungsgrenze“ zur Anwendung (Wert 2015: 4.871,76 €).
Ab 1.1.2016 wurden diese beiden Grenzen zusammengelegt. Unabhängig von der Anzahl oder Art der Tätigkeiten gibt es nur noch eine maßgebliche Versicherungsgrenze. Diese Grenze wurde an die 12-fache ASVG-Geringfügigkeitsgrenze angepasst und beträgt für das Jahr 2016 4.988,64 €. Für besondere Härtefälle, die durch die neue Regelung erstmals unter die Versicherungspflicht fallen, gibt es die Möglichkeit, eine Befreiung in der Pensionsversicherung zu beantragen. Dies ist möglich, wenn
- die Person das 50. Lebensjahr per 1.1.2016 bereits vollendet hat und
- zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung erworben hat und
- einen Antrag innerhalb eines Jahres ab Verständigung durch den Versicherungsträger, spätestens bis 31.12.2019 stellt.
Wird die Versicherungsgrenze überschritten und wird dies dem Versicherungsträger nicht gemeldet, fällt wie bisher ein Strafzuschlag von 9,3% an. Allerdings wurde die diesbezügliche Meldefrist nun verlängert. Um zukünftig einen Strafzuschlag zu vermeiden, reicht es, wenn die Meldung innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheids erfolgt.
Maßgeblich für die Frist ist das Datum des Einkommensteuerbescheids. Sollte bereits vorher ein Leistungsanspruch in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung gewünscht sein, ist auch weiterhin eine (vorzeitige) unterjährige Meldung möglich, in der man angibt, dass die Grenze im gegenständlichen Jahr voraussichtlich überschritten werden wird. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die Versicherungsgrenze tatsächlich unterschritten wurde, werden die Beitragszahlungen vom Sozialversicherungsträger nicht rückerstattet.