Neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz mit 13 % ab Jänner 2016

04. Januar 2016

Das Steuerreformpaket 2015/2016 bringt neben weiteren wesentlichen Änderungen auch eine nicht unwesentliche Änderung im Umsatzsteuergesetz.

Dieser Teil der Reform dient in erster Linie der Gegenfinanzierung der Senkung der Einkommensteuersätze und bewirkt eine Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes für bestimmte Waren. Realisiert wird diese Erhöhung durch das Einfügen einer neuen Anlage 2 zu § 10 UStG, welche jene Waren nennt, deren Lieferung beziehungsweise Einfuhr dem neuen ermäßigten Steuersatz unterliegt.

In Österreich beträgt der Normalsteuersatz 20 %. Bis dato gibt es neben dem 20%igen Steuersatz noch einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 % (sowie einen 12%igen Steuersatz für den ab-Hof Verkauf von Wein).

Durch die aktuelle Steuerreform kommt es ab 1.1.2016 zur Aufhebung des 12%igen Steuersatzes und gleichzeitig zur Einführung eines neuen ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 13%. Zudem werden bestimmte Umsätze, die bisher der 10%igen Umsatzsteuer unterliegen, der neuen 13%igen Umsatzsteuer unterworfen.

Die wichtigsten Anwendungsfälle für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 13 % sind:

  • Die Lieferung, die Einfuhr und der Eigenverbrauch der in den Z 1 bis 9 sowie 11 bis 13 sowie die Lieferung und die Einfuhr der in Z 10 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgezählten Gegenstände. Dazu gehören insbesondere lebende Tiere (ausgenommen zum Schlachten bestimmte Pferde) wie Esel, Rinder, Schweine, Schafe/Ziegen und Geflügel und dergleichen, Pflanzen und Blumen, Rückstände für Abfälle der Lebensmittelindustrie, tierische und pflanzliche Düngemittel sowie Brennholz, Sammlungsstücke sowie Antiquitäten.
  • Die Vermietung von Campingplätzen, wobei hierbei Voraussetzung ist, dass für die angebotenen Leistungen ein einheitliches Benützungsentgelt verrechnet wird.
  • Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Leistungen von Museen, sofern sie nicht von den Gebietskörperschaften oder von gemeinnützigen Vereinigungen durchgeführt werden. Diese Leistungen unterliegen ab 1.5.2016 dem neuen ermäßigten Steuersatz.
  • Weiters umfasst sind Film- und Zirkusvorführungen, sowie Leistungen von Schaustellern.
  • Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen (hier erfolgt eine Reduzierung vom Normalsteuersatz).
  • Umsätze von Schwimmbädern und Thermalbehandlungen
  • Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen
  • Neu ab 1. 5.2016 ist, dass die 13%ige Umsatzsteuer auch für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung) gilt. Bei Pauschalangeboten wird per Erlass geregelt, welcher Teil auf das Frühstück sowie die Halb- oder Vollpension entfällt, da dieser Teil weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegt.

 

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 3 und § 24 UStG)

Verzeichnis der dem Steuersatz von 13% unterliegenden Gegenstände

1.

Lebende Tiere der Unterpositionen 0101 30 00, 0101 29 10, 0101 90 00 und der Positionen 0102 bis 0105 der Kombinierten Nomenklatur.

2.

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und –wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) (Position 0601 der Kombinierten Nomenklatur).

3.

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel (Position 0602 der Kombinierten Nomenklatur).

4.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus Position 0603 der Kombinierten Nomenklatur).

5.

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Unterposition 0604 20 der Kombinierten Nomenklatur).

6.

Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

a)

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur),

b)

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (Position 1214 der Kombinierten Nomenklatur).

7.

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter (Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur).

8.

Tierische und pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, nicht chemisch behandelt (aus Position 3101 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).

9.

Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (Position 4401 der Kombinierten Nomenklatur).

10.

Kunstgegenstände, und zwar

a)

Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 00 00 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten Nomenklatur),

b)

Originalstiche, –schnitte und –steindrucke (Position 9702 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),

c)

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),

d)

Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 5805 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),

e)

Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur).

11.

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (Position 9704 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),

12.

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (Position 9705 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).

13.

Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).