Lockdown-Umsatzersatz

08. November 2020

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf seiner Website Informationen bekannt gegeben, wie der angekündigte Umsatzersatz geregelt ist.

Geplant ist, dass Unternehmen, die unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind und die Voraussetzungen der dazu ausgearbeiteten Richtlinie erfüllen, den Umsatzersatz via Finanzonline bis spätestens 15.12.2020 beantragen können. Dies gilt für bestimmte Branchen und richtet sich nach ÖNACE-Kennzahl, die in der Richtlinie aufgezählt werden.

Bis zu 80 % des Umsatzes für den in der Verordnung vorgesehenen Zeitraum (Zeitraum der angeordneten Schließung) sollen ersetzt werden. Die Bemessungsgrundlage soll aus Vergangenheitsdaten von der Finanzverwaltung automatisch ermittelt werden. Der maximale Auszahlungsbetrag ist pro Unternehmen mit € 800.000,00 gedeckelt, bestimmte Corona-Hilfen werden gegengerechnet - nicht gegengerechnet werden Fixkostenzuschuss Phase 1 und Kurzarbeitsbeihilfe.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/inf...

Hinweis: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 8.11.2020 und können sich laufend ändern.