Verschärfung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 2020

02. Februar 2020

Mit Wirksamkeit 1.1.2020 wurden zusätzliche Voraussetzungen verankert, damit die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Anspruch genommen werden kann. Da die Frist für die erste Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) mit 29.02.2020 endet, möchten wir auf die wichtigsten Punkte hinweisen.

Eine wesentliche Neuerung ist, dass die ordnungsgemäße Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nunmehr materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist. Die ZM ist bis zum Ablauf des Meldezeitraums folgenden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamtes einzureichen. Die Frist ist somit kürzer als die Frist zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung. Wurde ein gemeinsames Einreichen von UVA und ZM bislang sanktionslos toleriert, kann dies nunmehr zu einem Verlust der Steuerfreiheit für die innergemeinschaftlichen Lieferungen führen.

Beispiel:

Umsätze für Jänner 2020:

  • Abgabe der ZM 01/2020 bis 29.02.2020
  • Abgabe der UVA 01/2020 bis 15.03.2020

Als weitere Voraussetzung wurde ins Gesetz aufgenommen, dass der Abnehmer dem Unternehmer seine (gültige) UID-Nummer mitgeteilt hat.

Damit die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen daher weiterhin in Anspruch genommen werden kann, empfehlen wir zusammengefasst folgende Punkte zu beachten: 

  • Achten Sie darauf, dass entsprechende Transportnachweise vorhanden sind.
  • Die Bekanntgabe der UID-Nummer des Kunden sollte vor jeder Lieferung dokumentiert werden (zB bei der Bestellung) und diese UID-Nummer bei der Lieferung auf deren Gültigkeit geprüft werden und dann auch bei der Zusammenfassenden Meldung verwendet werden.
  • Abschließend ist künftig besonders auf eine ordnungsgemäße und vor allem fristgerechte Einreichung der Zusammenfassenden Meldung zu achten.