Die neuen Bestimmungen für die Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte ab 1. Juli 2018

10. Juli 2018

Mit 1. Juli 2018 haben Angestellte und Arbeiter bereits nach einjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf 8 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung.

Die einheitliche Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte lässt sich somit folgendermaßen darstellen:

Dienstjahre

Anspruch bei Krankheit

Anspruch bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit

0.–1.

6 Wochen voll + 4 Wochen halb

8 Wochen

2.–15.

8 Wochen voll + 4 Wochen halb

8 Wochen

16.–25.

10 Wochen voll + 4 Wochen halb

10 Wochen

ab 26.

12 Wochen voll + 4 Wochen halb

10 Wochen

Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 8 Abs 1 AngG nicht ausgeschöpft ist, dh bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres kommt es zu einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten. Erst mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht ein neuer Fortzahlungsanspruch.

Angestellte erhalten mit 1. Juli 2018 überdies einen eigenständigen Anspruch bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), dh der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht pro Anlassfall ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung.

Mit 1. Juli 2018 kann auch bei Angestellten durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht am Arbeitsjahr, sondern am Kalenderjahr orientiert.

Die Neuregelung gilt für Dienstverhinderungen, die in jenem Arbeitsjahr eintreten, welches nach dem 30.06.2018 beginnt.

Bei Lehrlingen kommt es für Lehrjahre ab 1. Juli 2018 zur Verdoppelung des Anspruchs. Somit haben Lehrlinge ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf ein Krankenentgelt für 8 Wochen in der Höhe der vollen Lehrlingsentschädigung und einen Folgeanspruch für 4 Wochen auf Teilentgelt pro Lehrjahr.

Die bereits bestehende Regelung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitgeberkündigung während des Krankenstandes wird nun auch auf die einvernehmliche Auflösung ausgedehnt. Ab dem 1. Juli 2018 gilt, dass auch bei einer einvernehmlichen Beendigung während eines laufenden Krankenstandes ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus besteht.

Gleiches gilt bei einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses in Hinblick auf eine Dienstverhinderung, wie eine Kur, eine Operation oder eine Reha. In solchen Fällen verlängert sich der Entgeltfortzahlungsanspruch ebenfalls über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus.

Weiterführende Beispiele zur Klärung von Zweifelsfragen finden Sie unter www.noedis.at/cdscontent/?contentid=10007.794572.