Zeitpunkt des endgültigen Insolvenzverlustes erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
Sogenannte „internationale Schachtelbeteiligungen“ i.S.d. § 10 Abs. 2 KStG haben die Besonderheit, dass Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen grundsätzlich außer Ansatz bleiben, sofern nicht nach Abs. 3 zur Steuerpflicht der Beteiligung optiert wurde. Die Option zur Steuerpflicht muss bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer solchen Beteiligung durch die Anschaffung zusätzlicher Anteile, ausgeübt werden. Ausgenommen von der Steuerneutralität (sofern nicht optiert wurde) sind allerdings tatsächliche und endgültige Vermögensverluste durch den liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang der ausländischen Körperschaft. Durch diese Ausnahme von der Steuerneutralität (daher Steuerwirksamkeit des Verlusts) sollen unbillige Härten vermieden werden. Allerdings sind diese Verluste um die steuerfreien Gewinnanteile der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung bzw. des Eintritts der Insolvenz zu kürzen.
Der VwGH hatte sich unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen, zu welchem Zeitpunkt ein solch insolvenzbedingter Vermögensverlust anzunehmen ist und folglich steuerlich geltend gemacht werden kann. Wirtschaftlich kann es auch – so zumindest im vorliegenden Fall entsprechend der Ansicht der österreichischen GmbH mit der insolventen deutschen AG als Beteiligung – durchaus sein, dass der faktische Vermögensverlust bereits vor dem formellen Abschluss des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Verstärkt wurde diese (wirtschaftliche) Perspektive auch dadurch, dass die GmbH bereits die Haftsumme für die Beteiligung an der deutschen AG erhalten hatte.
Der VwGH stellt jedoch klar, dass der relevante Gesetzeswortlaut („tatsächliche und endgültige Vermögensverluste“) auf jenen Zeitpunkt abstellt, welcher erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Abschluss der Liquidation sein kann. Erst nach Verteilung des Guthabens unter den Insolvenzgläubigern herrscht kein Abwicklungsbedarf mehr und der endgültige Vermögensverlust steht der Höhe nach fest.