KMU-Investitionszuwachsprämie - Entwurf Förderrichtlinien

15. Januar 2017

In KW 2/2017 wurde vom AWS der Entwurf der Förderrichtlinien für die KMU-Investitionszuwachsprämie veröffentlicht. Nachfolgend eine kurze Vorabinformation:

Was wird gefördert?

Materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und die zB eine Errichtung/Erweiterung der Betriebsstätte, eine Diversifizierung der Produkte/Dienstleistungen oder eine Änderung des Produktionsprozesses zum Inhalt haben. 

Wer wird gefördert?

Kleinst-/Kleinunternehmen (bis zu 49 Mitarbeiter), deren Investitionszuwachs den Wert der durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre um zumindest EUR 50.000 übersteigt.

Mittlere Unternehmen (zwischen 49 und 250 Mitarbeitern), deren Investitionszuwachs den Wert der durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre um zumindest EUR 100.000 übersteigt.

Unternehmen, die nicht drei Jahresabschlüsse über zwölf Monate umfassende Wirtschaftsjahre für die Berechnung der neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens heranziehen können sind nicht förderbar.

Art und Umfang der Förderung?

Der Zuschuss beträgt im Einzelfall für Kleinst- und Kleinunternehmen bis zu 15 % des Investitionszuwachses von zumindest EUR 50.000,00 bis zu EUR 450.000,00 und für Mittlere Unternehmen bis zu 10 % des Investitionszuwachses von zumindest EUR 100.000,00 bis zu EUR 750.000,00. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt als Einmalbetrag.

Was wird nicht gefördert?

Insbesondere der Ankauf von Fahrzeugen, Grundstücken, Investitionen in immaterielle Wirtschaftsgüter, Finanzanlagen.

Wer wird nicht gefördert?

Die KMU-Investitionszuwachsprämie kann nur von Unternehmen beantragt werden, die Mitglieder der Wirtschaftskammer oder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sind – nicht umfasst sind daher zB Ärzte und Rechtsanwälte.

Verfahren

  • Förderungsanträge können ab dem 09.01.2017 auf Basis des bisherigen Entwurfes gestellt werden. Entscheidungen über die Gewährung einer Förderung können aber erst bei Vorliegen der endgültigen Rechtsgrundlagen getroffen werden.
  • Die Einreichung des Antrages muss vor Durchführungsbeginn des Projektes  mit Hilfe des Fördermanagers, foerdermanager.awsg.at, bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) oder für Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) erfolgen.
  • Die Prämie wird nur dann gewährt, wenn der Antrag vor Beginn der Investition/des Projektes gestellt wird. Auch schon die erste Bestellung zählt als Durchführungsbeginn.

  • Dem Antrag ist eine Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders über den Durchschnitt des Wertes der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre beizulegen (siehe Anhang).

 Nähere Informationen können dem als Anhang beigefügten Rundschreiben des AWS entnommen werden.