Zurechnung der Einkünfte bei Vorbehaltsfruchtgenuss an Liegenschaften

13. Juni 2016

Das BMF hat infolge des Erkentnisses des VwGH 20.3.2014, 2011/15/0174, mit dem EStR-Wartungserlass 2015 die Voraussetzungen für die Ausgestaltung von Fruchtgenussvereinbarungen neu geregelt. Auf Anfrage des Fachsenates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder teilte das BMF nunmehr die Meinung zu den Voraussetzungen für die Anerkennung der Fruchtgenussvereinbarung (auch alter Fruchtgenussvereinbarungen) folgendes mit:
 

  • Eine Geltendmachung der AfA (bzw. der 15-tel Beträge) beim Vorbehaltsfruchtgenuss ist – auch bei bereits erfolgten Übertragungen – generell nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung zur Zahlung einer Substanzabgeltung zwischen Eigentümer und Fruchtgenussberechtigten vorhanden ist.

  • Wurde in der Vergangenheit anlässlich der Übertragung des Grundstückes eine solche Vereinbarung nicht getroffen (enthält der „Übergabsvertrag“ keine Vereinbarung), kann bzw. muss dies nunmehr gesondert erfolgen. Neu abgeschlossene Vereinbarungen können aber naturgemäß nur für die Zukunft Wirkung entfalten.

  • Eine theoretische Verrechnung der Substanzabgeltung reicht für die Geltendmachung der AfA nicht aus; es muss ein tatsächlicher Zahlungsfluss vorliegen, der bei Bedarf auch nachgewiesen werden muss.


Umsatzsteuerlich hat das folgende Konsequenzen:
In den UStR Rz 3 ist vorgesehen, dass die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes gegen Vorbehalt eines Fruchtgenusses mangels Gegenleistung keinen Leistungsaustausch begründet. Wird nun aber ein Entgelt in Form der Substanzabgeltung bezahlt, so handelt es sich umsatzsteuerlich nicht mehr um ein unentgeltliches Geschäft, wonach ein Leistungsaustausch und damit ein steuerbarer und – soweit nicht Befreiungen greifen – auch steuerpflichtiger Umsatz vorliegt. Bestehen Nahebeziehungen könnte auch ein Anwendungsfall des Normalwerts vorliegen.