Steuerreform 2015/2016 – Beschlossene Änderungen für Unternehmer

20. Juli 2015

Nachfolgend werden die wesentlichsten, bereits im Nationalrat beschlossenen Änderungen für Unternehmerinnen/Unternehmer aufgrund der Steuerreform 2015/2016 dargestellt. Bei jeder Änderung werden jeweils die bisherige Regelung und die beschlossene neue Regelung gegenübergestellt.

Einkommensteuertarif neu

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung

Für ein Einkommen bis 11.000 Euro pro Jahr sind keine Steuern zu bezahlen. Für Einkommen ab 11.000 Euro pro Jahr gibt es drei verschiedene Tarifstufen:

Einkommen

Einkommensteuer

0 bis 11.000 Euro pro Jahr

Steuerfrei

Über 11.000 Euro bis 25.000 Euro pro Jahr

36,5 Prozent

Über 25.000 Euro bis 60.000 Euro pro Jahr

43,21 Prozent

Über 60.000 Euro pro Jahr

50 Prozent

Für ein Einkommen bis 11.000 Euro pro Jahr sind keine Steuern zu bezahlen. Für Einkommen ab 11.000 Euro pro Jahr gibt es ab der Veranlagung für das Jahr 2016 sechs verschiedene Tarifstufen:

Einkommen

Einkommensteuer

0 bis 11.000 Euro pro Jahr

Steuerfrei

Über 11.000 Euro bis 18.000 Euro pro Jahr

25 Prozent

Über 18.000 Euro bis 31.000 Euro pro Jahr

35 Prozent

Über 31.000 Euro bis 60.000 Euro pro Jahr

42 Prozent

Über 60.000 Euro bis 90.000 Euro pro Jahr

48 Prozent

Über 90.000 Euro bis 1 Million Euro pro Jahr

50 Prozent

Über 1 Million Euro pro Jahr

55 Prozent (befristet)

Der Spitzensteuersatz von 55 Prozent für Einkommensteile ab 1 Million Euro kommt zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2020 zur Anwendung.

Entlastung von Selbstständigen analog zur Sozialversicherungserstattung für Arbeitnehmer

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Für Selbstständige, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert sind, gelten eigene Mindestbeitragsgrundlagen, die über der Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) liegen. Im Jahr 2015 beträgt z.B. die Mindestbeitragsgrundlage zur Krankenversicherung ab dem vierten Beitragsjahr 724,02 Euro. Die im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlagen werden ab 1. Jänner 2016 auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG gesenkt. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2015 405,98 Euro; für das Jahr 2016 wird der Wert erst festgelegt.
Durch diese Neuregelung werden Selbstständige, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert sind und bei einem niedrigen Einkommen keine Einkommensteuer zahlen, analog zu den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern entlastet.

Verdoppelung des Kinderfreibetrags

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung

Der Kinderfreibetrag beträgt

  • wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird: 220 Euro jährlich
  • wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird: 132 Euro jährlich pro Person

Der Kinderfreibetrag beträgt ab der Veranlagung für das Jahr 2016

  • wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird: 440 Euro jährlich
  • wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird: 300 Euro jährlich pro Person

Automatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben (z.B. Spenden) im Rahmen der Veranlagung

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Sämtliche Sonderausgaben müssen im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt gegeben werden. Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten werden im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Für diese Sonderausgaben wird ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Die Neuregelung gilt für Zahlungen, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden.
Die automatische Berücksichtigung als Sonderausgabe erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die/der Steuerpflichtige der empfangenden Organisation ihre/seine Identifikationsdaten (Vor-, Zuname und Geburtsdatum) bekannt gibt. Aber selbst wenn der empfangenden Organisation die Identifikationsdaten bekannt sind, besteht für die Steuerpflichtige/den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, der empfangenden Organisation die Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung zu untersagen.

Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend)

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung

Versicherungsprämien (außer: freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung werden auch als "Topf-Sonderausgaben" bezeichnet und können insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden (bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro). Der persönliche Höchstbetrag erhöht sich für Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher auf 5.840 Euro. Besteht kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag erhöht sich der persönliche Höchstbetrag auf 5.840 Euro, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners weniger als 6.000 Euro im Jahr betragen, die/der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw. eingetragene Partnerin/eingetragener Partner ist und von der (Ehe-)Partnerin/vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt.
Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages werden nur im Ausmaß eines Viertels steuerlich wirksam. Die steuerwirksamen Sonderausgaben reduzieren die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes.
Auch wenn keine Sonderausgaben existieren, wird bei der laufenden Lohnverrechnung automatisch eine Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60 Euro jährlich von den Einkünften abgezogen.

Für bestehende Verträge (z.B. Versicherungsverträge), die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die bestehende Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.
Dementsprechend können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur dann geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist.
Rückzahlungen und bezahlte Zinsen für Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Wohnraumsanierung aufgenommen werden, können noch bis zur Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, wenn das Darlehen vor dem 1. Jänner 2016 aufgenommen worden ist (Vertragsabschluss).
Aufgrund des Auslaufens der Topf-Sonderausgaben im Jahr 2020 können Topf-Sonderausgaben letztmalig im Rahmen von Freibetragsbescheiden, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden, berücksichtigt werden.
Die Sonderausgabenpauschale läuft ebenfalls mit dem Jahr 2020 aus.

Entfall der Mietzinsbeihilfe

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Auf Antrag der Mieterin/des Mieters werden bestimmte Erhöhungen des gesetzlichen Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt, wenn die Erhöhung aufgrund der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erfolgt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Mietzinsbeihilfe ist ein maximales Einkommen der Mieterin/des Mieters von 7.300 Euro jährlich. Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag wird mittels Bescheid festgesetzt. Diese Förderung wird mit 31. Dezember 2015 abgeschafft, da sie sehr verwaltungsintensiv ist und aufgrund der niedrigen Einkommensgrenze nur von wenigen Personen in Anspruch genommen werden kann.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung

Der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent unterliegen insbesondere folgende im Inland ausbezahlte Kapitalerträge

  • Zinserträge aus Bankeinlagen und Forderungswertpapieren
  • Gewinnanteile aus Aktien und GmbH-Anteilen
  • Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Derivaten
Der Steuersatz von 25 Prozent kommt nur mehr für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Steuersatz ab dem Jahr 2016 auf 27,5 Prozent angehoben.

Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung zur unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am beschäftigenden Unternehmen beträgt 1.460 Euro. Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung beträgt ab der Veranlagung für das Jahr 2016 3.000 Euro, wodurch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in einem höheren Ausmaß an der Wertsteigerung des beschäftigenden Unternehmens partizipieren können. Dadurch soll eine stärkere Bindung an das Unternehmen bewirkt werden.

Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Der Haustrunk im Brauereigewerbe ist von der Einkommensteuer befreit. Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuss außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Haustrunk von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und dass er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt.
Ebenfalls von der Einkommensteuer befreit ist der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen.
Für sämtliche Berufsgruppen gilt ab dem Jahr 2016 ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumt. Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 Prozent sind steuerfrei (Freigrenze). Wenn ein der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter gewährter Rabatt 20 Prozent übersteigt, kann die Freigrenze nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall sind Mitarbeiterrabatte mit einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro jährlich steuerfrei (Freibetrag).

Änderung bei der Verlustverrechnung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können Verluste berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind. Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können – wie bei Bilanzierern – zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Die Verluste müssen durch eine ordnungsmäßige Gewinnermittlung berechnet worden sein. Die Neuregelung ist ab der Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden und gilt für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind.

Erhöhung der Forschungsprämie

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Für Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung kann eine Forschungsprämie in Höhe von zehn Prozent der Forschungsaufwendungen beansprucht werden. Prämienbegünstigt ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch eine in Auftrag gegebene Forschung. Die Forschungsprämie wird auf 12 Prozent erhöht. Die Änderung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2016 beginnen.

Auslaufen der Bildungsfreibeträge und Entfall der Bildungsprämie

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Für Kosten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für die im betrieblichen Interesse gelegene Aus- und Weiterbildung ihrer/seiner Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter durch externe Einrichtungen (Unternehmen wie z.B. Seminarveranstalter) oder Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. WIFI, BFI) kann eine Bildungsprämie in Höhe von sechs Prozent beansprucht werden. Alternativ dazu steht ein als Betriebsausgabe geltend zu machender externer Bildungsfreibetrag von 20 Prozent zu. Damit werden die Aus- oder Weiterbildungsaufwendungen im Ergebnis mit insgesamt 120 Prozent Betriebsausgabe abgesetzt. Die Bildungsfreibeträge und die Bildungsprämie entfallen ab dem Jahr 2016, da sie keine ausreichende Anreizwirkung für betriebliche Bildungsmaßnahmen entfalten.

Einführung einer Registrierkassenpflicht

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Es gibt in Österreich keine Registrierkassenpflicht. Allerdings müssen grundsätzlich alle Umsätze einzeln und nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Ausgenommen sind Unternehmen, deren Jahresumsatz unter 150.000 Euro liegt und Unternehmerinnen/Unternehmer im Freien ("Kalte-Hände-Regelung", z.B. Maronibraterinnen/Maronibrater, Schirmbars, Marktfahrerinnen/Marktfahrer). Diese dürfen den Umsatz am Ende des Tages ermitteln (Kassasturz, vereinfachte Losungsermittlung). Die bisher bestehenden Erleichterungen (Losungsermittlung mittels Kassasturz) können ab 1. Jänner 2016 nur noch auf Basis der Kalte-Hände-Regelung – nunmehr auf 30.000 Euro Jahresumsatz pro Betrieb begrenzt – gewährt werden. In Betrieben, in denen die Barumsätze 7.500 Euro im Jahr überschreiten, muss ab einem Gesamtjahresumsatz von 15.000 Euro die Einzelaufzeichnung der Barumsätze verpflichtend mittels einer elektronischen Registrierkasse erfolgen. Die Registrierkasse muss durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen geschützt sein.
Steuerpflichtige, die im Hinblick auf die Einzelaufzeichnungspflicht der Barumsätze ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z.B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) im Zeitraum zwischen dem 1. März 2015 und 31. Dezember 2016 als Anlagegut anschaffen oder in diesem Zeitraum eine Umrüstung eines bestehenden Aufzeichnungssystems vornehmen, werden entlastet. Diese Entlastung erfolgt einerseits durch eine Sofortabschreibung der gesamten Anschaffungs- oder Umrüstungskosten und andererseits durch eine Prämie.

Belegerteilungspflicht und Belegannahmepflicht

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
In Österreich gibt es weder eine Belegerteilungspflicht noch eine Belegannahmepflicht. Unternehmerinnen/Unternehmer sind aber nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) unter bestimmten Umständen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Belege werden in der Praxis derzeit schon bei der Verwendung von Registrierkassen und elektronischen Kassensystemen für Zwecke der Buchführung erstellt. Unternehmerinnen/Unternehmer sind ab 1. Jänner 2016 gesetzlich verpflichtet, Belege mit bestimmten Mindestinhalten auszustellen und der Kundin/dem Kunden auszuhändigen. Bei zulässiger vereinfachter Ermittlung mittels Kassasturz besteht keine Belegerteilungspflicht. Ausgenommen sind z.B. auch einfache Automaten.
Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten bei sich zu tragen. Die Verletzung der Belegannahmepflicht stellt aber keine Ordnungswidrigkeit dar.

Anpassung bei der Immobilienertragsteuer

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken ab 1. April 2012 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25 Prozent und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.
Bei privaten Grundstücksveräußerungen und betrieblichem Grund und Boden (gilt nicht für Betriebsgebäude): Für sogenannte "Neu-Grundstücke" kann nach Ablauf des zehnten Jahres ein Inflationsabschlag von 2 Prozent jährlich vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden. Der maximale Inflationsabschlag beträgt 50 Prozent des Veräußerungsgewinns.

Der besondere Steuersatz von 25 Prozent wird auf 30 Prozent angehoben. Diese Erhöhung betrifft auch Grundstücksveräußerungen im betrieblichen Bereich. Der Inflationsabschlag entfällt.
Bei außerbetrieblichen Einkünften und für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gelten die Änderungen für Veräußerungen ab dem 1. Jänner 2016. Für Bilanzierer gilt folgendes:

  • Bei Regelwirtschaftsjahren werden die Änderungen für ab dem 1. Jänner 2016 realisierte Einkünfte wirksam.
  • Bei abweichenden Wirtschaftsjahren unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken vor dem 1. Jänner 2016 noch zur Gänze dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent.

Ausgleich von Verlusten bei Grundstücksverkäufen

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Privat: Führen die privaten Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz von 25 Prozent anwendbar ist, in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser zur Hälfte ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen.
Betrieblich: Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz von 25 Prozent anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden.
Der Ausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung wird ab 1. Jänner 2016 erleichtert.
Privat: Künftig können 60 Prozent des Verlustes über 15 Jahre verteilt mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Stattdessen kann auch beantragt werden, dass der Verlust im Ausmaß von 60 Prozent im Jahr der Verlustentstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird.
Betrieblich: Ein verbleibender negativer Überhang darf künftig zu 60 Prozent ausgeglichen werden.

Anpassungen bei der Abschreibung von Betriebsgebäuden

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung

Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung (AfA) ohne Nachweis der Nutzungsdauer

  • bis zu 3 Prozent für unmittelbar der Betriebsausübung dienende Betriebsgebäude von Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirten,
  • bis zu 2,5 Prozent für Bank- und Versicherungsgebäude und
  • bis zu 2 Prozent für Gebäude, die anderen betrieblichen Zwecken dienen (z.B. Betriebsgebäude von Freiberuflern).

Die tatsächliche Nutzungsdauer kann im Einzelfall nachgewiesen werden.
Bei Gebäuden besteht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein gesetzlich festgelegter AfA-Prozentsatz von 1,5 Prozent, was einer Nutzungsdauer von 66,6 Jahren entspricht. Ein niedrigerer AfA-Prozentsatz muss nicht angewendet werden. Ein höherer AfA-Satz darf nur angesetzt werden, wenn eine kürzere Nutzungsdauer durch ein Gutachten nachgewiesen wird.

Es gilt ab dem Jahr 2016 ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 Prozent. Für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet sind, gilt analog zur Regelung bei Vermietung und Verpachtung (im außerbetrieblichen Bereich) ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5 Prozent. Der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer ist wie bisher möglich.
Die Regelung ist erstmals für im Jahr 2016 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Sollte bisher ein von 2,5 Prozent abweichender AfA-Satz angewendet worden sein, reduziert oder erhöht sich die AfA ab dem Jahr 2016 entsprechend, was auch eine Änderung der vom AfA-Satz abgeleiteten Restnutzungsdauer zur Folge hat. Ist die Restnutzungsdauer im Einzelfall nachgewiesen worden, tritt keine Änderung ein.

Verlängerung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Instandsetzungskosten bei Wohngebäuden sind im außerbetrieblichen Bereich zwingend auf 10 Jahre verteilt abzuschreiben. Gleiches gilt für an Dritte zu Wohnzwecken vermietete Betriebsgebäude. Instandhaltungsaufwendungen können im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Antrag ebenfalls über 10 Jahre verteilt abgeschrieben werden. Die Verteilungszeiträume von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen werden ab dem Jahr 2016 auf 15 Jahre verlängert, wobei diese Verlängerung auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen angewendet wird.

Anpassungen beim Pkw-Sachbezug

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung

Sachbezüge sind als Teile des Arbeitsentgeltes über das Lohnkonto abzurechnen und zu diesem Zweck entweder

  • mit dem amtlichen Sachbezugswert (vom Bundesministerium für Finanzen bundeseinheitlich festgelegt) oder (wenn dieser nicht festgesetzt wurde)
  • mit dem ortsüblichen Mittelpreis des Verbraucherortes zu bewerten.

Besteht für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten kostenlos zu benutzen, dann sind als monatlicher Sachbezug 1,5 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, maximal 720 Euro anzusetzen.

Die Höhe bestimmter Sachbezüge kann ab der Veranlagung für das Jahr 2016 per Verordnung festgesetzt werden und aus ökologischen Gründen können für die Überlassung von Fahrzeugen Ermäßigungen und Befreiungen von der Besteuerung von Sachbezügen vorgesehen werden. Dies stellt die Grundlage für eine Differenzierung nach der Schadstoffemission beim Wert-Ansatz für die Kfz-Nutzung dar.
Besteht für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten kostenlos zu benutzen, dann sind als monatlicher Sachbezug 2 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, maximal 960 Euro anzusetzen.
Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 120 Gramm pro Kilometer ist ein Sachbezug von 1,5 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen.
Statt des üblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes wird künftig der übliche Endpreis des Abgabeortes zur Bewertung herangezogen.

Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 13 Prozent

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Der ermäßigte Steuersatz bei der Umsatzsteuer beträgt in der Regel 10 Prozent. Der Ab-Hof-Verkauf von Wein unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 12 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz für bestimmte Umsätze (Lieferungen und Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen sowie Futtermitteln etc.) erhöht sich ab 1. Jänner 2016 auf 13 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für Eintrittskarten im kulturellen Bereich erhöht sich ab 1. Mai 2016 auf 13 Prozent. Wird von der Unternehmerin/vom Unternehmer zusammen mit der Beherbergung auch ein ortsübliches Frühstück verabreicht, unterliegt dieses wie bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz für Ab-Hof-Verkauf von Wein wird in den ermäßigten Steuersatz von 13 Prozent überführt (denn unionsrechtlich sind nicht mehr als zwei ermäßigte Steuersätze möglich).
Der Steuersatz für Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen wird von 20 Prozent auf 13 Prozent gesenkt. Damit gilt künftig ein einheitlicher Steuersatz von 13 Prozent für Kultur- und Sportveranstaltungen.

Kein pauschalierter Vorsteuerabzug bei Buchführungspflicht oder freiwilliger Buchführung

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Für Betriebe, deren Vorjahresumsatz 220.000 Euro nicht übersteigt, kann eine Vorsteuerpauschalierung in Anspruch genommen werden. Die pauschale Vorsteuer wird generell mit 1,8 Prozent des Gesamtumsatzes (ausgenommen unecht steuerbefreite Umsätze und Umsätze aus Hilfsgeschäften wie der Verkauf von Anlagegütern), höchstens 3.960 Euro berechnet. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, bestimmte Vorsteuerbeträge (gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer – EUSt) in tatsächlicher Höhe zu lukrieren. Der pauschalierte Vorsteuerabzug ist ab 1. Jänner 2016 nicht mehr anwendbar, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt.

Vorsteuerabzug für Personen- und Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Bei Personen- und Kombinationskraftwagen kann grundsätzlich (mit Ausnahmen) keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Für bestimmte Kraftfahrzeuge (Fiskal-Lkw) besteht die Möglichkeit Vorsteuer geltend zu machen, wenn sie entsprechend einer dazu ergangenen Verordnung als Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Klein-Autobus eingestuft sind. Bei unternehmerisch genutzten Personen- oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Personen- oder Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ist ab 1. Jänner 2016 ein Vorsteuerabzug möglich.

Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Die Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5 Prozent von der Bemessungsgrundlage. Sie beträgt 2 Prozent von der Bemessungsgrundlage beim Erwerb im Familienverband.
Bei Erwerben innerhalb der Familie wird der dreifache Einheitswert zur Berechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen, wobei hier sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche Erwerbe erfasst sind.

Ab 1. Jänner 2016 wird immer der Grundstückwert (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken herangezogen (auch bei Erwerben im Familienverband). Bei Grundstücken in der Land- und Forstwirtschaft wird wegen der im Jahr 2015 eingeführten neuen Einheitswerte an der bisherigen Besteuerung festgehalten.
Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken

  • für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent,
  • für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent,
  • darüber hinaus 3,5 Prozent

des Grundstückswertes.

Neuregelung der Einlagenrückzahlung

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Es ist möglich, die unternehmensrechtliche Ausschüttung eines Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln. Künftig führt die Ausschüttung von "operativen" Gewinnen einer Körperschaft auch steuerlich zu einer Gewinnausschüttung bei den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern. Die steuerliche Behandlung einer Ausschüttung als Einlagenrückzahlung ist nur mehr nachrangig gegenüber einer steuerlichen Gewinnausschüttung möglich.
Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen.

Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen an Unternehmer

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Das Einkommensteuergesetz definiert bestimmte nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben, wie z.B. die für den Haushalt der Steuerpflichtigen/des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt ihrer/seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Diese Aufwendungen dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Barzahlungen von Bauleistungen an Unternehmerinnen/Unternehmer zählen ebenfalls zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen, wenn sie – bezogen auf die einzelne Leistung – 500 Euro übersteigen. Das Abzugsverbot gilt für Aufwendungen, die ab dem 1. Jänner 2016 anfallen.

Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Baubranche

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft können bar oder unbar ausbezahlt werden. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber in der Baubranche sind ab 1. Jänner 2016 verpflichtet, die Arbeitslöhne unbar auszuzahlen. Ein Verstoß gegen das Barzahlungsverbot stellt den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit dar.

Einschränkung des Bankgeheimnisses in Finanzverfahren

Bisherige Regelung Beschlossene neue Regelung
Aktuell wird das Bankgeheimnis bei der Verfolgung von Finanzvergehen erst durch die Einleitung eines Strafverfahrens aufgehoben. Es wird ein zentrales Kontenregister geschaffen, auf das Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes zugreifen können. Um ungewollte Kapitalabflüsse wegen der Einschränkung des Bankgeheimnisses hintanzuhalten, verpflichtet ein Kapitalabfluss-Meldegesetz die Banken, größere Kapitalabflüsse bereits ab 1. März 2015 zu melden.