Die Begutachtungsentwürfe zur Steuerreform im Überblick

08. Juni 2015

Am 19. 5. 2015 kurz vor Mitternacht hat das BMF den Entwurf zu einem Bundes­gesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaft­steuergesetz 1988, das Umgründungs­steuergesetz, das Umsatz­steuergesetz 1994, das Glücksspiel­gesetz, das Grund­erwerbsteuer­gesetz 1987, das Normverbrauchs­abgabegesetz, die Bundes­abgabenordnung, das Finanzstraf­gesetz, das Mineralöl­steuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungs­gesetz, das Finanzausgleichs­gesetz 2008, das FTE-National­stiftungsgesetz, das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bauern-Sozial­versicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfall­versicherungsgesetz, das Arbeitslosen­versicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungs­gesetz und das Krankenkassen-Struktur­fondsgesetz geändert werden (Steuerreform­gesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016), zur Begutachtung versandt. Eine Woche zuvor gingen bereits die Entwürfe zum „Bankenpaket“ und zur Änderung des Endbe­steuerungs­gesetzes (KESt-Anhebung) in Begutachtung. Die Begutachtungs­frist läuft jeweils bis zum 5. 6. 2015.

Der folgende Überblick stellt alle wesentlichen geplanten Änderungen in der Reihenfolge Einkommen­steuer – Kapital­vermögen/Körperschaft­steuer – Grund­erwerbsteuer – Umsatz­steuer – Betrugsbekämpfung – Bankenpaket vor. Die Beschlussfassung im Ministerrat ist für den 16. 6. 2015, jene im Plenum des Nationalrats für Anfang Juli vorgesehen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuw­arten.

1. Einkommen­steuer

Steuer­befreiungen

Der Katalog der Befreiungsbestimmungen in § 3 EStG soll angepasst werden:

  • Leistungen des Arbeitgebers zur präventiven Gesundheitsvorsorge (wie zB Impfungen) und Gesundheitsförderung,

  • Jubiläumsgeschenke bis 186 Euro,

  • Mitarbeiterbeteiligungen bis 3.000 Euro,

  • Zuwendungen für das Begräbnis eines Arbeitnehmers,

  • Mitarbeiterrabatte generell bis zu 10 % oder bis zu 500 Euro im Jahr.

Betriebsausgaben

  • Bildungsfrei­betrag und Bildungs­prämie entfallen ab 2016.

  • Die Forschungs­prämie wird von 10 % auf 12 % erhöht.

  • Instandsetzungen für Wohnzwecke – ausgenommen Arbeiterwohnstätten – sind (statt bisher auf zehn) auf fünfzehn Jahre zu verteilen. Damit werden an sich sofort absetzbare Aufwendungen noch willkürlicher verzögert abschreibbar.

  • Die steuerliche Behandlung einer Ausschüttung als Einlagenrück­zahlung soll nur mehr nachrangig erfolgen können. Für Zwecke der steuerlichen Behandlung unter nehmens­rechtlicher Ausschüttungen im Sinne dieser Verwendungsreihenfolge sollen Körperschaften in Zukunft nicht nur den Stand der Einlagen (Außenfinanzierung), sondern auch den Stand der Innenfinanzierung im Evidenz­konto erfassen. Eine darüber hinausgehende Gliederung der evidenzierten Einlagen in Form von Subkonten kann künftig unterbleiben. Unter Innenfinanzierung im Sinne dieser Bestimmung sollen die über die Jahre aufsummierten unternehmens­rechtlichen Jahresüberschüsse und Jahresfehl­beträge zu verstehen sein, wodurch der Stand der Innenfinanzierung auch negativ sein kann.

  • Spendenbegünstigte Organisationen müssen in Zukunft Informationen über Spenden an die Finanz weiterleiten.

Verluste aus Grundstücksveräußerungen

  • Im betrieblichen Bereich sollen wie bisher Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert sowie Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs 1 EStG anwendbar ist, vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebs verrechnet werden können. Ein verbleibender negativer Überhang soll aber gemäß § 6 Z 2 lit d letzter Satz EStG künftig zu 60 % – und nicht mehr nur zu 50 % – ausgeglichen werden können; dies trägt der Erhöhung des besonderen Steuersatzes von 25 % auf 30 % in pauschaler Weise Rechnung.

  • Im außerbetrieblichen Bereich soll ein in einem Kalenderjahr insgesamt entstehender Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen künftig auf Antrag zu 60 % (wie bisher) ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden können. Alternativ soll der um 40 % gekürzte Verlust aufgrund eines im Jahr der Verlustentstehung gestellten Antrags zum Zweck des Ausgleichs mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung über fünfzehn Jahre gleichmäßig verteilt werden können, um allfällige Härten abzufedern, die durch die Erzielung eines einmaligen hohen Veräußerungsverlusts verursacht werden. Dieser Antrag ist grundsätzlich in der Einkommen­steuererklärung des Verlustentstehungsjahres zu stellen; allerdings sollen insbesondere Steuer­pflichtige, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Vermietungstätigkeit aufnehmen, die Möglichkeit haben, die Berücksichtigung der seit der Verlustentstehung noch nicht abgereiften Fünfzehntel für künftige Zeiträume zu beantragen. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Aufbewahrungs­pflichten soll dies bis zum siebenten Jahr nach der Verlustentstehung möglich sein.

Abschreibung von Betriebsgebäuden

Die bisherigen drei AfA-Sätze von 3 % für unmittelbar der Betriebsausübung dienende Betriebsgebäude von Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten, 2,5 % als gesetzlicher Mischsatz für Bank- und Versicherungsgebäude sowie 2 % für Betriebsgebäude von Freiberuflern und für alle nicht unmittelbar der Betriebsausübung dienende Gebäude sollen auf 2,5 % vereinigt werden.

Abschreibung von privaten Mietgebäuden

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis erfolgte der Ansatz für den ausgeschiedenen Grund und Boden bei Grundstücken, bei denen für das Gebäude ein AfA-Satz von 1,5 % oder 2 % zugrunde gelegt worden ist, grundsätzlich auf pauschale Weise mit 20 %. Dieser Ansatz kann laut Erläuterungen vor allem durch die Preisanstiege bei Grund und Boden in jüngerer Vergangenheit nicht mehr aufrechterhalten werden. Das pauschale Aufteilungs­verhältnis für bebaute Grundstücke soll daher auf 40 % für Grund und Boden und 60 % für Gebäude verschoben und auch gesetzlich verankert werden. Dieses Aufteilungs­verhältnis soll nur für angeschaffte bebaute Grundstücke des Privat­vermögens gelten und dort für die Berechnung der AfA und eine allfällig erforderliche Aufteilung im Rahmen der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen maßgeblich sein. Ein davon abweichendes Aufteilungs­verhältnis soll zB durch Gutachten nachweisbar sein. Bei Bauten in der Innenstadt ist das sicherlich in Ordnung, bei Bauten in billigeren Bezirken oder am Land wird hingegen ein Gutachten notwendig sein. Diese Änderung soll auch bei vorhandenen Gebäuden ab 2016 wirksam werden, was zusätzlich zu Komplikationen führen wird, insbesondere wenn vor zehn Jahren für den Grund nur ein Bruchteil bezahlt worden ist.

Sachbezüge

Die Sachbezüge werden neu geregelt. Bei Dienst-Kfz soll durch eine neue Verordnung die Privatnutzung mit monatlich 2 % der Anschaffungs­kosten, maximal 960 Euro, angesetzt werden; bei schadstoffarmen Fahrzeugen sollen 1,5 % und maximal 720 Euro zum Ansatz kommen.

Sonderausgaben

  • Versicherungen, die nach dem 31. 12. 2015 abgeschlossen werden, und Wohnraum, bei dem der Spatenstich nach dem 31. 12. 2015 erfolgt, sind nicht mehr begünstigt.

  • Versicherungs­verträge und Wohnraumschaffungen vor dem 1. 1. 2016 können noch bis 2020 abgesetzt werden.

  • Der Erhöhungs­betrag für Kinder entfällt.

  • Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ab 2013 werden zeitlich unbe­fristet vortragsfähig.

  • Kirchenbeiträge, Spenden und Weiter­versicherung sollen ab 2016 automatisiert (daher Melde­verpflichtung) von der Finanz­verwaltung der Veranlagung zugrunde gelegt werden.

Abzugsverbot von Barzahlungen im Baugewerbe

  • Zahlungen für Bauleistungen dürfen ab 2016 nur bis zu 500 Euro bar bezahlt werden; sonst ist die Zahlung vom Abzugsverbot umfasst.

  • Zahlungen von Arbeitslöhnen in der Bauwirtschaft dürfen überhaupt nicht mehr bar bezahlt werden ( § 48 EStG).

Einschränkung von gewerblichen Verlustmodellen

Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern, die nicht nur eingeschränkt haften, sondern auch keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten, sollen insoweit nicht ausgleichsfähig oder vortragsfähig werden, als dadurch ein negatives steuerliches Kapital­konto entsteht oder sich erhöht. Ziel des neuen § 23a EStG ist es, eine sofortige Verlustberücksichtigung stärker an das Vorliegen einer echten unternehmerischen Betätigung oder die Übernahme einer unbeschränkten Haftung zu koppeln.

Eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative verlangt somit eine auf Dauer angelegte kontinuierliche Partizipation an der Unternehmensführung in einer nicht bloß Kontrollbefugnisse wahrnehmenden Funktion. Für den Anwendungsbereich dieser Bestimmung soll zunächst der gesetzlich haftungsbeschränkte Kommanditist einer KG in Betracht kommen. Nach § 171 UGB haftet ein Kommanditist mit der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme, wobei seine Haftung ausgeschlossen ist, soweit die Einlage geleistet ist. Ist diese Einlage durch Verlustzuweisungen oder Entnahmen erschöpft, soll das Wartetastenregime des § 23a EStG greifen, es sei denn, der Kommanditist entfaltet eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative.

Ferner soll der atypisch stille Gesellschafter betroffen sein, der gegenüber Dritten überhaupt nicht in Erscheinung tritt und daher auch diesen gegenüber nicht haftet. Er riskiert auch im Innen­verhältnis idR nur seine stille Einlage. Nicht betroffen soll hingegen der Komplementär sein. Dies gilt auch für die als Komplementär eingesetzte GmbH einer GmbH & Co KG, weil diese persönlich unbeschränkt und nur indirekt mit ihrem Vermögen beschränkt haftet.

Instandsetzungen bei Vermietung und Verpachtung

Instandsetzungs­aufwendungen für Wohnzwecke sind auf 15 Jahre zu verteilen. Damit werden an sich sofort absetzbare Aufwendungen noch willkürlicher verzögert abschreibbar, allerdings verliert die Abgrenzung zwischen begünstigten Herstellungen und Instandsetzungen an Bedeutung.

Grundstücksveräußerungen

  • Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen soll von 25 % auf 30 % angehoben werden. Diese Erhöhung betrifft auch Grundstücksveräußerungen im betrieblichen Bereich, wobei die Ausnahmen in § 30a Abs 3 EStG unverändert bleiben sollen.

  • Da die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (unabhängig von der Einkunfts­art) bei Körperschaften (wie Stiftungen) mit 25 % Körperschaft­steuer besteuert werden, soll aus Vereinfachungsgründen für Parteienvertreter die Möglichkeit geschaffen werden, eine Steuer in Höhe von 25 % (anstelle von 30 %) zu entrichten. Sollte dennoch die Steuer in Höhe von 30 % einbehalten worden sein, soll für nicht unter § 7 Abs 3 KStG 1988 fallende Körperschaften die Möglichkeit zur Ausübung der Regel­besteuerungsoption gemäß § 30a Ab. 2 EStG 1988 bestehen, um eine Veranlagung der steuerabzugs­pflichtigen Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen zum KöSt-Tarif zu erwirken.

Steuertarif

  • Die Tarifstufen sollen neu geregelt werden. Durch die Senkung des Eingangs­steuersatzes von 36,5 % auf 25 % sollen alle Steuerzahler entlastet werden, unabhängig davon, in welcher Progressionsstufe sie sich befinden. Anstatt der bisher geltenden drei Tarifstufen (36,5 %, 43,21 % und 50 %) soll es künftig sechs Tarifstufen geben. Dadurch ergibt sich eine Abflachung der Progression. Vor allem im unteren und mittleren Einkommensbereich soll es dadurch zu einer treffsicheren Entlastung kommen. Auch höhere Einkommen sollen durch die Anhebung der Einkommensgrenze, ab welcher der 50 %ige Steuersatz zur Anwendung kommen soll, von 60.000 Euro auf 90.000 Euro profitieren. Für Einkommens­anteile über 1 Mio Euro pro Jahr soll zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2020 ein höherer Steuersatz von 55 % zur Anwendung kommen.

  • Weiters erfolgen Änderungen bei den Absetz­beträgen (Integration des Arbeitnehmer­absetzbetrags in den Verkehrs­absetzbetrag bei gleichzeitiger Erhöhung des Letzteren auf 400 Euro) und bei der sogenannten Negativ­steuer (Rückerstattung von SV-Beiträgen bis zu 400 Euro jährlich für Geringverdiener, bis zu 500 Euro für Pendler, bis zu 110 Euro für Pensionisten mit niedrigem Einkommen).

Sonstiges

  • Abschaffung der Mietzinsbeihilfe,

  • Vorzeitige Abschreibung der Anschaffung einer elektronischen Registrierkasse mit maximal 2.000 Euro,

  • alternativ dazu eine Prämie von 200 Euro für die Anschaffung einer elektronischen Registrierkasse.

2. Kapital­vermögen, Körperschaft­steuer

Einkünfte aus Kapital­vermögen

Einkünfte aus Kapital­vermögen sollen ab 1. 1. 2016 grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen; in dieser Höhe soll von inländischen Kapitelerträgen KESt erhoben werden. Mit dem bisherigen KESt-Satz von 25 % werden hingegen weiterhin Bankeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten unterworfen. Diese Maßnahme soll durch eine Änderung im Bundesverfassungs­gesetz über die Endbe­steuerung abgesichert werden, wonach nicht mehr ein einheitlicher Steuersatz angewandt werden muss, sondern die Kapitalertrag­steuer für Kapitalerträge nicht weniger als 20 % und nicht mehr als 27,5 % betragen darf. Ein Ausgleich von Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen, mit Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, soll nicht ausgeschlossen werden. Einkünfte aus Investment­fonds unterliegen hinkünftig einheitlich dem Steuersatz von 27,5 %.

Aus Vereinfachungsgründen soll die Möglichkeit eines KESt-Abzugs von 25 % für sämtliche Einkünfte aus Kapital­vermögen bei Körperschaften unabhängig von der Einkunfts­art vorgesehen werden. Sollte dennoch KESt in Höhe von 27,5 % einbehalten worden sein, soll für nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften die Möglichkeit zur Ausübung der Regel­besteuerungsoption bestehen, um eine Veranlagung der KESt-pflichtigen Einkünfte zum KöSt-Tarif zu erwirken.

Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapital­vermögen und aus Derivaten werden nunmehr ausdrücklich in das Endbe­steuerungs­gesetz aufgenommen. Wie bisher soll kein Ausgleich von Verlusten aus solchen Einkünften mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten sowie mit Zuwendungen von Privat­stiftungen möglich sein.

Eine Klarstellung erfolgt hinsichtlich der Behandlung von Tauschvorgängen bei den Einkünften aus Kapitel­vermögen durch den Verweis auf § 6 Z 14 EStG. Als Reaktion auf die Judikatur ( BFG 3. 10. 2014, RV/5100083/2013) soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Vorschreibung der KESt bzw der Abzug­steuer an den Empfänger der Kapitalerträge nur dann erfolgen soll, wenn die Haftung des Abzugsver­pflichteten nicht oder nur ersch­wert durchsetzbar wäre.

Körperschaft­steuer

Das nunmehr in § 20 Abs 1 Z 9 EStG für Barzahlungen im Baugewerbe geplante Abzugsverbot soll ab 1. 1. 2016 gem § 12 Abs 1 Z 11 KStG auch für Körperschaften gelten.

3. Grund­erwerbsteuer

Das GrEStG, das aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 27. 11. 2012, G 77/12, bereits im vergangenen Jahr – mit Wirksamkeit ab 1. 6. 2014 – einschneidend geändert wurde, soll im Zuge der Steuerreform 2015/2016 einem noch umfassenderen „Relaunch“ unterzogen werden. Dieser Relaunch folgt, wie etwa auch das Bankenpaket,  dem Ziel der Gegenfinanzierung der Steuerreform. Die Neuerungen reichen von der Bemessungsgrundlage über den Tarif hin zur Erweiterung sowohl der grund­erwerbsteuer­pflichtigen als auch der steuerbefreiten Tatbestände. Ausgenommen sind allerdings unentgeltliche Erwerbe land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, weil durch die mit Wirksamkeit zum 1. 1. 2015 erfolgte Hauptfest­stellung aktuelle Einheits­werte zur Verfügung stehen und daher weiterhin als Besteuerungsbasis zur Anwendung kommen sollen.

Bemessungsgrundlage

Derzeit ist bei sämtlichen Erwerben von Grundstücken im Familienverband (zB Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und Betriebsgrundstücke) im Allgemeinen der dreifache Einheits­wert, bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der einfache Einheits­wert die Bemessungsgrundlage. In allen Fällen eines unentgeltlichen Erwerbs außerhalb des Familienverbandes wird der gemeine Wert als Besteuerungsbasis herangezogen.

Im Familienverband werden daher seit 1. 6. 2014 entgeltliche und unentgeltliche Vorgänge völlig gleich behandelt. Diese Bezugnahme auf den Familienverband soll mit 1. 1. 2016 wieder entfallen; davon ausgenommen sollen nur Übergaben land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sein. Nach dem Begutachtungsentwurf soll weiterhin primär auf die Gegen­leistung als Besteuerungsbasis abgestellt werden; als Mindest- und Ersatz­bemessungsgrundlage soll aber nicht mehr der gemeine Wert, sondern der sogenannte Grundstücks­wert herangezogen werden. Die Ermittlung dieses Werts, der ausschließlich die Berechnung der Grund­erwerbsteuer ermöglichen und vom gemeinen Wert ableiten soll, bleibt einer gemeinsamen Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit dem Bundeskanzler vorbehalten, in der die Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung berücksichtigt werden sollen.

Dieser Grundstücks­wert soll künftig bei unentgeltlichen Erwerben und bei unentgeltlichen Teilen der (neu eingeführten) teil­entgeltlichen Erwerbe Anwendung finden (siehe sogleich).

Tarif

Die Tarifbestimmung soll zur zentralen Bestimmung des GrEStG aufge­wertet werden. Derzeit regelt § 7 GrEStG lediglich die Anwendungsfälle der beiden Steuersätze von 3,5 % und 2 % sowie das Stiftungseingangs­steueräquivalent.

Künftig soll diese Gesetzesstelle mit der Abgrenzung der entgeltlichen von unentgeltlichen und teil­entgeltlichen Erwerben beginnen. Diese Unterscheidung wird notwendig, weil der Tarif nicht mehr nach Vorgängen innerhalb und außerhalb des Familienverbandes unterscheiden soll, sondern danach, ob der Vorgang entgeltlich oder unentgeltlich zustande kommt:

Unentgeltlicher Erwerb

keine Gegen­leistung oder Gegen­leistung ≤ 30 % des Grundstücks­werts

Entgeltlicher Erwerb

Gegen­leistung > 70 % des Grundstücks­werts

Teilentgeltlicher Erwerb

Gegen­leistung > 30% und ≤ 70 % des Grundstücks­werts

 

Die Bemessungsgrundlage für den unentgeltlichen Teil von teil­entgeltlichen Vorgängen soll sich aus der Differenz zwischen der Höhe der Gegen­leistung und dem Grundstücks­wert errechnen. Kann die Gegen­leistung nicht ermittelt werden – wie dies oftmals bei komplexen Scheidungsvergleichen der Fall ist –, wird der Vorgang als zur Hälfte entgeltlich und zur Hälfte unentgeltlich angenommen.

Während entgeltliche Erwerbe und entgeltliche Teile von teil­entgeltlichen Erwerben dem Normal­steuersatz von 3,5 % unterliegen sollen, soll für unentgeltliche Erwerbe (Erwerbsteile) folgender Stufentarif zur Anwendung kommen:

0 bis 250.000 Euro

0,5 % des Grundstücks­werts

Über 250.000 Euro bis 400.000 Euro

2 % des Grundstücks­werts

Über 400.000 Euro

3,5 % des Grundstücks­werts

 

Bei Anteils­vereinigungen, bei der Übertragung aller Anteile oder bei Vorgängen nach dem UmgrStG soll ein ermäßigter Spezial­steuersatz von 0,5 % zur Anwendung kommen.

Soweit Erwerbsvorgänge mit dem Stufentarif besteuert werden, die daran Beteiligten natürliche Personen sind und die jeweilige Steuerschuld innerhalb von fünf Jahren entstanden ist, sind sie für die Anwendung des abgestuften Tarifs zusammenzurechnen. Um die Umsetzung dieser Zusammen­rechnungsanordnung für die Steuerschuldner bzw Parteienvertreter einerseits und die Finanz­verwaltung andererseits zu erleichtern, sollen in der Abgabenerklärung oder – bei Selbstbe­rechnung – in der Anmeldung die Sozial­versicherungs-/Steuernummern der beteiligten Personen ange­geben werden; die Erfassung dieser Daten soll die Basis für eine vereinfachte Abfragemöglichkeit schaffen.

Zur Abfederung der aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage bedingten Erhöhung der Grund­erwerbsteuer soll bei Anwendung des Stufentarifs oder des Spezial­steuersatzes von 0,5 % die Möglichkeit eingeräumt werden, die Steuerlast auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen. Wird davon Gebrauch gemacht, muss der GrESt-Gesamt­betrag zunächst um einen bestimmten Prozentsatz (4 %, 6 %, 8 % und 10 %) erhöht und dann gleichmäßig verteilt werden.

Erweiterung der grund­erwerbsteuer­pflichtigen Tatbestände

Derzeit kommt der Tatbestand der Anteils­vereinigung primär bei Kapital­gesellschaften zur Anwendung, bei Personen­gesellschaften nur dann, wenn sämtliche Anteile „in der Hand“ eines umsatz­steuerrechtlichen Organschaft vereinigt werden. Er setzt überdies voraus, dass alle Anteile (also volle 100 %) zivil­rechtlich in einer Hand vereinigt oder übertragen werden.

Die Erweiterung der grund­erwerbsteuer­pflichtigen Tatbestände im Zusammenhang mit der Anteils­vereinigung und dem Übergang von Anteilen (jeweils sowohl bei Personen- als auch bei Kapital­gesellschaften) soll Steuervermeidungskonstruktionen zukünftig hintanhalten. Im Einzelnen sollen folgende Neuerungen getroffen werden:

  • Änderung von mindestens 95 % des Gesellschafterbestands einer grundstücksbesitzenden Personen­gesellschaft innerhalb von fünf Jahren,

  • Vereinigung und Übertragung von mindestens 95 % aller Anteile einer Gesellschaft,

  • Zurechnung treuhändisch gehaltener Anteile an den Treugeber zur Ermittlung der 95%-Grenze.

Begünstigte Betriebsübertragungen

Während bisher nur im Wesentlichen unentgeltliche Übergaben innerhalb des Familienverbandes begünstigt waren, sollen künftig auch unentgeltliche Teile von teil­entgeltlichen Erwerben der Begünstigung unterliegen, und zwar auch dann, wenn der Erwerbsv­organg außerhalb des Familienverbandes stattfindet. Die übrigen Begünstigungs­voraussetzungen (zB Altersgrenze, Erwerbsunfähigkeit, Behaltedauer) sollen unverändert bleiben.

Infolge der Erhöhung der Bemessungsgrundlage soll auch der Betriebsfrei­betrag von 365.000 Euro auf 900.000 Euro erhöht werden. Der Stufentarif, der auf den – um den (allenfalls anteiligen) Betriebsfrei­betrag verminderten – unentgeltlichen Teil zur Anwendung kommt, soll mit einem linearen Steuersatz von 0,5 % (ohne Berücksichtigung des Betriebsfrei­betrags) gedeckelt werden. Dies bedeutet, dass im Fall eines zur Gänze unentgeltlichen Erwerbsv­organgs der „Break-even-Point“ bei 1,375.000 Euro liegt: Bis zu diesem Betrag greift der Stufentarif, darüber hinaus die 0,5%-Begrenzung.

Wird innerhalb von fünf Jahren ein begünstigungsschädlicher Tatbestand gesetzt, soll es nicht nur zur Nachver­steuerung des berücksichtigten Betriebsfrei­betrags kommen, sondern es soll darüber hinaus der Stufentarif uneingeschränkt, also ohne 0,5%-Deckelung, anzuwenden sein.

Befreiung von „Ehegatten-/Partnerwohnstätten“

Die bestehende Steuer­befreiung für das sogenannte „Anschreiben“ des Ehegatten bzw eingetragenen Partners an der gemeinsamen Wohnstätte soll dahingehend ausgeweitet werden, dass bei Überschreiten der Fläche von 150 m 2 die Begünstigung nicht zur Gänze verloren geht, sondern nur die darüber hinausgehenden Quadratmeter zu versteuern sind.

Außerdem soll eine Steuer­befreiung für Erwerbe von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich des Hauptwohnsitzes geschaffen werden, soweit 150 m 2 Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.

Begleit­änderungen

Der Steuerschuldner soll dem selbstberechnenden Parteienvertreter alle erforderlichen Daten für die Selbstbe­rechnung mitteilen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich bestätigen. Dazu zählen etwa alle Daten, die die Ermittlung des Grundstücks­werts (gemäß der noch zu erlassenden Verordnung) ermöglichen. Macht der Steuerschuldner unwahre Angaben, soll weiterhin die Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufrecht bleiben.

4. Umsatz­steuer

Der Begutachtungsentwurf sieht im Bereich der Umsatz­steuer im Wesentlichen Änderungen bei den ermäßigten Steuersätzen vor, schafft aber auch Erweiterungen beim Vorsteuerabzug. Insbesondere die aus ökologischen Erwägungen vorgesehene Änderung beim Vorsteuerabzug von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb ist sehr zu begrüßen. Erfreulich anzumerken ist auch, dass bei der Überrechnung von Vorsteuern im Fall der Istbe­steuerung die lang eingeforderte Gleich­stellung mit der Sollbe­steuerung geschaffen werden soll.

Änderungen bei den Steuersätzen

Im Rahmen der Strukturmaßnahmen der Steuerreform sollen zur Gegenfinanzierung Anpassungen im Bereich der ermäßigten Steuersätze erfolgen. Die Erläuterungen zum Ministerialentwurf führen dazu aus, dass die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes eine teure und ineffektive Finanzierungsform zur Schaffung von Lenkungseffekten darstelle, und verweisen dabei auf internationale Studien. In einer neuen Anlage 2 zu § 10 UStG sollen daher künftig jene Waren genannt werden, deren Lieferungen und/oder Einfuhr dem neuen 13%igen Steuersatz unterliegen. Dies sind zB lebende Tiere und Pflanzen, Blumen, Dünge- und Futtermittel, Brennholz, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke,  Antiquitäten etc. Zudem soll der Steuersatz für folgende Leistungen auf 13 % angehoben werden:

  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Neben­leistungen (insbesondere Hotelbeherbergung);

  • Nutzungsüb­erlassung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Neben­leistungen;

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

  • Umsätze (sofern nicht steuerbefreit), die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern (inkl Thermalbe­handlung), Theatern, Museen, botanischen oder zoologischen Gärten und Naturparks verbunden sind sowie Umsätze aus Musik- und Gesangsaufführungen, Film- und Zirkusvorführungen und aus der Tätigkeit als Schausteller;

  • Beförderung von Personen mit Luftfahrzeugen (soweit nicht steuerbefreit);

  • Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen unter 27 Jahre, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den dabei üblichen Neben­leistungen bestehen.

Zwecks Gleichbe­handlung mit anderen Eintritts­berechtigungen (zB im kulturellen Bereich) soll der ermäßigte Steuersatz von 13 % auch für den Verkauf von Eintritts­berechtigungen für sportliche Veranstaltungen eingeführt werden. Bisher sind diese Leistungen (sofern nicht steuerbefreit) dem Normal­steuersatz von 20 % unterlegen. Aufgrund der unions­rechtlichen Vorgaben (Art 98 Abs 1 MwStSyst-RL), wonach die Mitgliedstaaten nicht mehr als zwei ermäßigte Steuersätze vorsehen können, soll der bisher dem ermäßigten Steuersatz von 12 % unterliegende Ab-Hof-Verkauf von Wein ebenfalls in den ermäßigten Steuersatz von 13 % überführt werden.

In der Anlage 1 zu § 10 UStG werden weiterhin jene Waren aufgezählt werden, die dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen. Der Umfang der in Anlage 1 und Anlage 2 übernommenen Gegenstände soll – mit Ausnahme einer Gleich­stellung von Süßkartoffeln, Maniok etc (Position 0714 KN) mit anderen Wurzelpflanzen und Erdäpfeln, die Ernährungszwecken dienen (10 %), und Sirupen in Gebinden für den Ausschank in Schankanlagen (20 %) – nicht geändert werden. Jedoch werden Anpassungen der Verweise der Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur an den aktuellen Stand erfolgen. Zu einer Anpassung an die unions­rechtlichen Vorgaben soll es zudem hinsichtlich der Lieferungen und der Einfuhr von bestimmten Münzen und Medaillen aus Edelmetallen kommen.

Die Änderung der Steuersätze soll für Leistungen gelten, die nach dem 31. 12. 2015 ausgeführt werden. Bei der Beherbergung wird der erhöhte Steuersatz nur für jene Leistungen zur Anwendung kommen, die nach dem 31. 3. 2016 ausgeführt werden. Zudem kommt es zu keiner Änderung bei der Beherbergung sowie bei Umsätzen von (Musik-)Theatern, Museen etc, soweit das Entgelt für diese Leistungen bereits vollständig vor dem 1. 9. 2015 vereinnahmt wurde. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der alten und neuen Steuersätze siehe auch die in diesem Zusammenhang zu Steuersatz­änderungen ergangenen Erlässe des BMF (AÖF 1983/299 und AÖF 1984/176).

Änderungen beim Vorsteuerabzug

Bei Istbe­steuerern, deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungs­zeitraum 2 Mio Euro nicht überstiegen haben, ist grundsätzlich eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung geleistet wurde. Die Neuregelung sieht vor, dass die Zahlung nicht mehr erforderlich ist, wenn die Umsatz­steuer nach § 215 Abs 4 BAO auf den leistenden Unternehmer überrechnet wird. Bei einer solchen Überrechnung wird ein Istbe­steuerer daher wieder einem Sollbe­steuerer gleichgestellt.

Beispiel

Ein Unternehmer, der nach vereinnahmten Entgelten besteuert, erhält eine Lieferung samt Rechnung iSd § 11 UStG. Der Preis beträgt 1.000 Euro zuzüglich 200 Euro USt. Der Unternehmer überweist dem Lieferer 1.000 Euro und stellt einen Antrag auf Überrechnung gemäß § 215 Abs 4 BAO beim zuständigen Finanzamt. Der Überrechnungsempfänger stimmt der Überrechnung zu, und auf dem Abgaben­konto des Unternehmers befindet sich nach Berücksichtigung aller für den Voranmeldungs­zeitraum relevanten Vorgänge ein Guthaben iHv mindestens 200 Euro. Somit kann die gesamte Vorsteuer in der UVA geltend gemacht und auf das Konto des Lieferers überrechnet werden.

Pkws und Kombis gelten grundsätzlich als nicht für das Unternehmen angeschafft, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, sofern das Fahrzeug nicht für bestimmte gewerbliche Zwecke verwendet wird (zB Fahrschulen, Taxiunternehmer). Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb sollen von diesem Vorsteuerausschluss künftig nicht mehr betroffen sein. Der Vorsteuerabzug soll allerdings mit der ertrag­steuerlichen Luxustangente (derzeit 40.000 Euro) gedeckelt werden bzw entfallen, wenn das Fahrzeug überwiegend nicht dem Unternehmen zugerechnet werden kann.

Die pauschale Ermittlung der Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes nach § 14 Abs 1 UStG soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn der Unternehmer der Buchführungs­pflicht unterliegt oder freiwillig Bücher führt. Nach den Erläuterungen soll diese Anpassung an die Voraussetzungen für die pauschale Betriebsausgaben­ermittlung des § 17 Abs 1 bis 4 EStG deshalb vorgenommen werden, weil ein Unternehmer, der Bücher führt, regelmäßig über die für den Vorsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen notwendigen Aufzeichnungen verfüge. Daher bestehe in solchen Fällen keine Notwendigkeit der Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer­beträge.

Weitere geplante Änderungen

  • § 3a Abs 15 und 16 sowie § 28 Abs 42 Z 1 UStG: Durch die Abschaffung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Leistungsort soll es zur Vereinfachung der Gesetzeslage kommen. Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln soll im Anwendungsbereich des § 3a Abs 15 UStG daher in Zukunft nicht mehr auf den Ort der tatsächlichen Nutzung abgestellt werden müssen.

  • § 4 Abs 9 und § 28 Abs 42 Z 1 UStG: Bei steuerbaren Lieferungen oder Vermietung und Verpachtungen von Grundstücken soll die Normal­wertregelung (bisher ausgenommen) zur Anwendung gelangen.

  • § 6 Abs 1 Z 17 und § 28 Abs 42 Z 1 UStG: Der Forderung von Wohnungseigentümergemeinschaften iZm Fahrzeugabstellplätzen wird durch Gleich­stellung mit der Vermietung iSd Z 16 entsprochen, wobei aber in Bezug auf den Steuersatz – wie bei der Vermietung von Wohnraum und Fahrzeugabstellplätzen – eine Unterscheidung weiterhin notwendig sein wird.

  • § 18 Abs 8 UStG: Die Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von dem buchmäßigen Nachweis dienenden Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen im Inland soll gestrichen werden.

5. Betrugsbekämpfung

Zur Gegenfinanzierung der Steuerreform sollen neben Änderungen in den Materien­gesetzen (zB Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft im EStG oder Einschränkungen des Vorsteuerabzugs iZm Finanz­vergehen im UStG) folgende Maßnahmen in der Betrugsbekämpfung gesetzt werden:

  • In der BAO sollen zur Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen

    eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungs­pflicht von Barumsätzen,

    eine allgemeine Registrierkassen­pflicht mit technischen Sicherheitslösungen ab einem bestimmten Jahresumsatz und

    eine allgemeine Belegerteilungs­verpflichtung

eingeführt werden.

  • Im FinStrG soll

    die Strafbarkeit der fahrlässigen Verkürzungsdelikte erst bei grober Fahrlässigkeit eintreten,

    die systematische Manipulation automationsunterstützter Aufzeichnungssysteme entsprechend sanktioniert werden,

    die Änderungen im Bankwesen­gesetz berücksichtigt werden,

    die Grundlagen für die Übermittlung und Verwertung personenbezogener Daten determiniert und modernisiert werden sowie

    ein Rechtsschutzbeauftragter im BMF für den Rechtsschutz iZm der Beauskunftung von IP-Adressen in verwaltungsbehördlichen Finanzstraf­verfahren eingerichtet werden.

Änderung der BAO

Betriebe, die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungs­ermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen (§ 131b BAO). Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist eine Einrichtung zur Erfassung von Geschäftsvorfällen, die über eine technische Sicherheitslösung mittels der jeweiligen Signaturer­stellungseinheit manipulationssicher im Datenerfassungsprotokoll aufgezeichnet werden. Bei Verwendung von elektronischen Aufzeichnungssystemen sollen zusätzliche Belegbestandteile erforderlich sein, die in der Verordnung näher spezifiziert werden, wie zB die Uhrzeit des Geschäftsvorfalls und die Umsatz­steuersatzkennzeichnung. Die Überprüfungsmöglichkeit der einzelnen Geschäftsvorfälle soll durch ein Datenerfassungsprotokoll sichergestellt werden. Die Registrierkasse ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen.

Die Voraussetzungen für den verpflichtenden Einsatz von Registrierkassen sollen sein:

  • Überwiegende Barumsätze: Barumsätze sind Umsätze, bei denen die Gegen­leistung durch Barzahlung, mit Bankomat- oder Kreditk­arte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen erfolgt. Das Überwiegen richtet sich nach der Anzahl der Geschäftsfälle und nicht nach dem Umsatz.

  • Vorliegen eines Jahresumsatzes von mindestens 15.000 Euro je Betrieb: Ab erstmaligem Überschreiten eines Jahresumsatzes von 15.000 Euro je Betrieb bleibt die Registrierkassen­pflicht grundsätzlich für die folgenden Jahre bestehen, es sei denn, die dauerhafte Unterschreitung ist absehbar (zB durch Betriebsaufgabe).

  • Keine Erleichterung nach der Barbewegungs-Verordnung: Für „Kalte-Hände- Umsätze“ und mobile Berufsgruppen bis zu einer Umsatzgrenze von 30.000 Euro sind mit der Barbewegungs-Verordnung Erleichterungen vorgesehen.

  • Die Verpflichtungen bestehen grundsätzlich mit Beginn des drittfolgenden Monats ab erstmaligem Überschreiten der Grenzen (überwiegende Barumsätze, Jahresumsatz von 15.000 Euro).

  • Im Hinblick auf den technischen Umstellungsaufwand soll die Verpflichtung zur Nutzung von gesicherten Registrierkassensystemen erst ab 1. 1. 2017 bestehen.

Wie auch in anderen EU-Ländern soll die gesetzliche Verpflichtung geschaffen werden, Belege mit bestimmten Mindestinhalten auszustellen und dem Kunden auszufolgen (Belegerteilungs­pflicht gem § 132a BAO). Unternehmer sollen ab Jänner 2016 dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen erteilen müssen. Die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditk­arte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformens sowie mittels Barschecks oder Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen usw gilt als Barzahlung.

Die Belege haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers,

2.

eine fortlaufende Nummer,

3.

den Tag der Belegaus­stellung,

4.

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen,

5.

den Betrag der Barzahlung.

Der Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Diese Mitnahme­verpflichtung ist wird aber nicht sanktioniert.

Der Unternehmen hat vom Beleg eine Durchschrift bzw Zweitschrift anzufertigen (als solche gilt auch die Speicherung auf Datenträgern) und sieben Jahre aufzubewahren.

Barbewegungs-Verordnung

Mit der Barbewegungs-Verordnung 2015 sollen ab 1. 1. 2016 folgende Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassen­pflicht und bei der Belegerteilungs­verpflichtung zugelassen werden:

  • Vereinfachte Losungs­ermittlung durch Kassasturz, keine Registrierkassen­pflicht, keine Belegerteilungs­verpflichtung:

    Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ausgeführt werden, bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze von 30.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb.

    Für Umsätze von sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieben, wie insb kleinen Vereinsfesten, und von unentbehrlichen Hilfsbetrieben, wie insb Sportveranstaltungen und Ausstellungen von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften.

  • Erleichterte Erfassung der Einzelumsätze in der Registrierkasse nach Rückkehr an den Betriebsort:

    Für Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb des Betriebsortes beim Leistungsempfänger erbringen (wie zB mobile Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Tierärzte), wenn sie bei Bezahlung einen Beleg ausstellen und die Durchschrift aufbewahren.

Änderung des FinStrG

Im FinStrG sollen folgende, zum Teil aus den neuen Verpflichtungen der BAO resultierende Änderungen erfolgen:

  • Die Strafbarkeit der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG sowie der Verzollungsumgehung und fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- und Ausgangs­abgaben soll erst bei grober Fahrlässigkeit eintreten. Die bisherige Sonderbestimmung für berufsmäßige Parteienvertreter entfällt damit.

  • Die systematische Manipulation einer automationsunterstützten Datenverarbeitung zu Hinterziehungszwecken soll – analog zur malversiven Verwendung von gefälschten Urkunden oder Beweismitteln – als Abgaben­betrug qualifiziert werden.

  • Die vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Verwendung von technisch vor Manipulation gesicherten Registrierkassen soll – sofern dadurch nicht ein anderes Finanz­vergehen verwirklicht wird – ausdrücklich als Finanz­ordnungswidrigkeit strafbar sein. Eine entsprechende systematische Manipulation, die noch zu keinem Verkürzungsdelikt geführt hat, kann als Finanz­ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

  • Für die Übermittlung nach der StPO erlangter personenbezogener Daten, die für die Durchführung eines Finanzstraf­verfahrens erforderlich sind, durch die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte an die Finanzstrafbehörden soll nach Aufhebung des § 140 Abs 3 StPO eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

  • Die gesetzlichen Grundlagen für die Übermittlung und Verwertung personenbezogener Daten sollen genauer gefasst, die Bestimmungen insb über Telekommunikationsauskünfte modernisiert sowie die Zulässigkeit der Abfrage von Fahndungsdaten und die Abnahme von Papillarlinienabdrucken in bestimmten Fällen normiert werden.

  • Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im verwaltungsbehördlichen Finanzstraf­verfahren soll beim BMF ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet werden. Diese sind bei der Besorgung der ihnen nach dem FinStrG zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Den Rechtsschutzbeauftragten kommt das Recht zu, gegen die Anordnung des Auskunftsverlangens iZm IP-Adressen Beschwerde an das BFG zu erheben. Darüber hinaus trifft sie die Verpflichtung zur jährlichen Erstattung eines Tätigkeitsberichts.

6. Bankenpaket

Das sogenannte Bankenpaket ist ein zentraler Bestandteil der geplanten Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zur Gegenfinanzierung der Steuerreform (Bundes­gesetz, mit dem das Bankwesen (Bankwesen­gesetz – BWG) geändert, das Bundes­gesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters (Kontenregister­gesetz – KontRegG), das Bundes­gesetz über die Melde­pflicht von Kapitalabflüssen (Kapitalabfluss-Melde­gesetz) und das Bundes­gesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG) erlassen, das EU-Amtshilfe­gesetz und das Amtshilfe-Durchführungs­gesetz geändert werden). Es umfasst

  • erleichterte Voraussetzungen im Zugang zu durch das Bankgeheimnis geschützten Informationen für Abgabenbehörden, Finanzstrafbehörden, Staatsanwaltschaften und Straf­gerichte,

  • die neue Einrichtung eines zentralen Kontenregisters mit entsprechenden Einsichts­rechten,

  • die rückwirkende Melde­pflicht durch Kreditinstitute für Kapitalabflüsse ab 50.000 Euro und

  • den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen im Rahmen der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, im Rahmen des globalen Standards.

Bankgeheimnis und Kontoauskünfte

Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses soll durch Änderung des BWG ua in folgenden Fällen nicht bestehen:

  • In einem Straf­verfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der StPO.

  • In einem Finanzstraf­verfahren gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe des FinStrG.

  • Für Zwecke des automatischen Informationsaustauschs von Informationen über Finanzkonten im Rahmen der internationalen Amtshilfe.

  • Im Rahmen eines Ermittlungs­verfahrens gegenüber Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der BAO. Bei der Veranlagung von Einkommen­steuer, Körperschaft­steuer und Umsatz­steuer gilt das nur, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt.

  • In Bezug auf die Übermittlung von Daten an das Kontenregister.

  • In Bezug auf die Melde­pflicht von Kapitalabflüssen ab 50.000 Euro.

Im Gleichklang mit der geplanten Erleichterung des Zugangs zu durch das Bankgeheimnis geschützten Informationen für Abgabenbehörden über schriftliches Auskunftsverlangen ( § 38 Abs 2 Z 11 BWG nF) soll auch die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im gerichtlichen Straf­verfahren neu geregelt werden. Für Informationen, die künftig dem Kontenregister zu entnehmen sind ( „äußere Kontodaten“) soll eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ausreichen, während der Zugriff auf inhaltliche Daten (= Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder künftigen Zeitraum nach § 109 Z 3 lit b StPO) weiterhin eine gerichtliche Bewilligung voraussetzen soll.

Den Finanzstrafbehörden gegenüber soll das Bankgeheimnis in einem Finanzstraf­verfahren durchbrochen sein, wenn entweder die Anordnung zu einer Beschlagnahme (§ 89 FinStrG) oder Hausdurchsuchung (§ 93 FinStrG) vorliegt oder eine – schriftliche – Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 99 FinStrG) ergeht. Auskunftsverlagen sind verfahrensleitende Verfügungen iSd § 244 BAO; sie sind daher nicht abgesondert anfechtbare Bescheide. Auskunftsverlagen iSd § 38 Abs 2 Z 11 BWG nF müssen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Solche Verlangen haben abgaben­rechtlich bedeutsame Tatsachen zu betreffen.

Nach § 165 BAO sollen andere Personen (das gilt auch für Kreditinstitute) erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabe­pflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Solche Verlangen werden zB bei Außen­prüfungen idR nur dann zweckmäßig und mit § 165 BAO vereinbar sein, wenn der Abgabe­pflichtige sich weigert, die vollständigen Kontenunterlagen auf Verlangen des Prüfungs­organs vorzulegen. Ein derartiges Verlangen an den Abgabe­pflichtigen wird im Allgemeinen nur dann zweckmäßig sein, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zur Kontrolle der Abgaben­bemessungsgrundlagen erforderlich ist. Dementsprechend soll auch sichergestellt werden, dass es im Rahmen einer gewöhnlichen Veranlagung (also etwa dem „Routinefall“ einer Arbeitnehmerveranlagung) zu keiner Einsichtnahme in die Konten des Abgabe­pflichtigen kommt.

In Fällen, in denen der Inhaber des Kontos oder Depots nicht Partei des Abgaben­verfahrens ist, darf ein Auskunftsverlangen nur dann gestellt werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass dies für die Erhebung von Abgaben bedeutsam ist; zudem ist der Inhaber des Kontos oder Depots im Vorhinein anzuhören.

Die Banken sollen aufgrund der neuen Bestimmung einem schriftlichen Auskunftsersuchen ohne weitere Prüfung Folge leisten müssen.

Kontenregister

Nach internationalem Vorbild soll ein sogenanntes Kontenregister eingerichtet werden, das der Durchführung von

  • gerichtlichen Straf­verfahren,

  • verwaltungsbehördlichen Finanzstraf­verfahren sowie

  • der Erhebung der Abgaben des Bundes

dient.

Das Kontoregister wird vom BMF geführt und umfasst die Konten im Einlagen­geschäft, im Girogeschäft und im Bauspar­geschäft sowie die Depots im Depot­geschäft.

Inhalt des Kontenregisters sind das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben bzw bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens, die vertretungsbefugten Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, die Kontonummer bzw Depotnummer, der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw des Depots sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts. Die Angabe der Höhe der Beträge soll nicht erforderlich sein.

Den Kreditinstituten wird das Recht und gleichzeitig die Verpflichtung übertragen, das erforderliche Datenclearing über das Stammzahlenregister bzw Unternehmensregister vorzunehmen bzw die in diesen Registern nicht erfassten Personen und Rechtsträger in der vorgesehenen Weise zu identifizieren.

Die organisatorischen und technischen Details betreffend das Verfahren der Übermittlung und Meldung durch die Kreditinstitute sowie der Auskunftserteilung aus dem Kontenregister sollen in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen konkretisiert werden. In der Verordnung soll auch geregelt werden, wie die Einsichtnahmen festgehalten werden sollen, um nachvollziehbar zu sein.

Rückwirkende Melde­pflicht für Kapitalabflüsse

Um substanzielle Kapitalabflüsse bis zum Inkrafttreten der erweiterten Zugriffsmöglichkeiten auf Bankkonteninformationen für Gerichtsbarkeit und Finanz­verwaltung zu vermeiden, sollen die Kreditinstitute verpflichtet werden,

  • Kapitalabflüsse von Beträgen ab 50.000 Euro

  • von Konten oder Depots natürlicher Personen

  • rückwirkend ab dem 1. 3. 2015

zu melden. Bei Depots kann die Melde­pflicht auf unentgeltliche Übertragungen im Inland (Vorlage­pflicht einer Schenkungsmeldung an das Finanzamt oder eines notariellen Schenkungs­vertrags) und auf die Verlagerung ins Ausland beschränkt werden, da alle anderen Vorgänge von Übertragungen im Inland ohnedies der KESt unterliegen.

Die Betragsgrenze für zu meldende Abflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen soll bei 50.000 Euro liegen und entspricht damit der Grenze für Schenkungsmeldungen. Geschäftskonten von Unternehmen sollen ausdrücklich aus der Melde­pflicht ausgenommen werden. Um Missbrauch (zB mehrere aufeinanderfolgende Überweisungen von jeweils 40.000 Euro) hintanzuhalten, wird bei diversen zeitnah abgewickelten Einzelvorgängen eine Verbindung unterstellt, insb wenn diese Transaktionen auch in einem einzelnen Vorgang abgewickelt hätten werden können. Ein „offenkundiger Zusammenhang“ soll somit die Melde­pflicht auslösen.

Die organisatorischen und technischen Details betreffend das Verfahren der Übermittlung und Meldung durch die Kreditinstitute sollen mit Verordnung geregelt werden. Die Meldung soll monatlich erfolgen. Die Meldung für den Zeitraum vom 1. 3. bis 31. 12. 2015 soll bis 31. 3. 2016 zu erstatten sein. Mit dem Jahr 2021 soll das Kapitalabfluss-Melde­gesetz außer Kraft treten (letzte Melde­pflicht für Dezember 2020).

Automatischer Informationsaustausch

Ebenfalls im Rahmen des Bankenpakets soll die Erweiterung des automatischen internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen auf Informationen über Finanzkonten geregelt werden, und zwar

  • im Bundes­gesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG),

  • in der Änderung des EU-Amtshilfe­gesetzes sowie

  • in der Änderung des Amtshilfe-Durchführungs­gesetzes.

Mit dem GMSG sollen die Bestimmungen der EU-Amtshilfe­richtlinie in das innerstaatliche Recht überführt werden. Weiters soll damit die Rechtsgrundlage für einen automatischen Austausch von Bankinformationen mit teilnehmenden Drittstaaten geschaffen werden.

Für Zwecke des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs zwischen Österreich und den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten bzw Nicht-EU-Mitgliedstaaten regelt das GMSG die Melde- und Sorgfalts­pflichten der meldenden Finanzinstitute in Bezug auf jene Informationen, die von den meldenden Finanzinstituten an die zuständigen österreichischen Finanzämter übermittelt werden müssen. Die allgemeinen Melde­pflichten umfassen grundsätzlich

  • die Daten hinsichtlich einer melde­pflichtigen Person (Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat[en], Steueridentifikationsnummer[n] bzw Geburtsdatum und Geburtsort bei natürlichen Personen, Kontonummer),

  • den Namen und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts sowie

  • den Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkauf­werts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Renten­versicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs bzw Melde­zeitraums.

Zusätzliche Melde­pflichten für meldende Finanzinstitute bestehen für Verwahrkonten, Einlagenkonten und sonstige Konten melde­pflichtiger Personen.

Die Melde­pflicht für meldende Finanzinstitute bezieht sich in Bezug auf Neukonten erstmals auf das vierte Quartal 2016, sonst auf Besteuerungszeiträume ab 1. 1. 2017. Die elektronische Weiterleitung der von den meldenden Finanzinstituten erhaltenen Bankinformationen an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten soll hinsichtlich der im vierten Quartal 2016 eröffneten Neukonten bis spätestens 30. 9. 2017, sonst bis spätestens 30. 9. 2018, erfolgen.

Die Änderungen des EU-AHG beziehen sich auf die Anpassungen, die aufgrund der Änderung der Amtshilfe­richtlinie durch die RL 2014/107/EU erforderlich geworden sind (insb sachlicher Anwendungsbereich und Definition des Begriffs „automatischer Informationsaustausch“).

Durch die Änderung des ADG wird im Interesse der Rechtssicherheit eine klare Abgrenzung der sachlichen Anwendungsbereiche des GMSG und des ADG vorgenommen.