Mitarbeiterentsendung nach Österreich, Entsendemeldungen und Zentrale Koordinationsstelle
Seit 1.1.2015 gelten erweiterte Meldepflichten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen, die auch eine Dienstleistungserbringung an inländische Dienstleistungsempfänger betreffen können (Meldepflichten nach § 17 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz).
Weiters wird die Bestellung von „verantwortlichen Beauftragten“ nach § 9 Abs 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz, die eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eines inländischen Unternehmens übernehmen (§ 7j AVRAG, § 28a AuslBG), nun erst nach schriftlicher Meldung an die Behörde (Zentralen Koordinationsstelle des BMF) rechtswirksam.
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Weiters möchten wir auf folgende ältere Informationen zur Mitarbeiterentsendung verweisen: