Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen für verhängte Kartellstrafen
Grundsätzlich gilt für Strafen und Geldbußen ein steuerliches Abzugsverbot, um den Sinn und Zweck der Strafe aufrechtzuerhalten und den Lenkungseffekt nicht ad absurdum zu führen. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ra 2019/13/0062 vom 19. März 2021) mit der Frage zu beschäftigen, ob die im Rahmen eines mit dem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen Vergleichs geleisteten Schadenersatzzahlungen (Regresszahlungen) als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Anders ausgedrückt war Gegenstand des Vergleiches ein (teilweiser) Regress für eine gegen den ehemaligen Arbeitgeber in einem Gerichtsverfahren verhängte Kartellstrafe. Der (ehemalige) Arbeitnehmer verpflichtete sich als Mitverantwortlicher für die damals gegen seinen Arbeitgeber verhängte Kartellstrafe zur teilweisen Wiedergutmachung des Schadens – auch um einem drohenden Zivilprozess auf Schadenersatz zu entgehen.
Mit Verweis auf frühere Rechtsprechung ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Schadenersatzzahlung maßgebend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre zuzuordnen ist (dann sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar) oder ob das Fehlverhalten als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet – dann sind Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar. Bei der Zuordnung zur betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre kommt es auch nicht darauf an, ob die Schadenersatzzahlung aus einem rechtswidrigen Verhalten des Steuerpflichtigen resultiert.
Der VwGH betonte bei seiner Entscheidung, dass eine Schadenersatzzahlung, welche ein Dienstnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zur Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, keine dem Abzugsverbot unterliegende Strafe oder Geldbuße darstellt – die Zahlung fällt daher schon begrifflich nicht unter das Abzugsverbot. Ebenso wenig kann ein etwaiger kausaler Zusammenhang zwischen Schadenersatzzahlung und Kartellstrafe ein steuerliches Abzugsverbot der Regresszahlung begründen. Es handelt sich nämlich lediglich um den Ersatz für Schäden, welche der Steuerpflichtige seinem ehemaligen Arbeitgeber zugefügt hat.
Wie schon das BFG kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass Regresszahlungen (im Zusammenhang mit der verhängten Kartellstrafe) beim ehemaligen Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig sind. Da die Zahlung beim ehemaligen Arbeitgeber steuerpflichtig ist, kann es auch nicht dazu kommen, dass ein Teil der Kartellstrafe mittelbar steuerlich wirksam wird.