Verlängerung der Sonderbetreuungszeit

14. November 2020

Insbesondere um Eltern für das nunmehr laufende Schuljahr die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kinder in der Zeit einer behördlichen Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen bzw während der Schulferien zu betreuen, wurde das Instrument der Sonderbetreuungszeit bis 28.02.2021 verlängert.

Voraussetzungen

Die Sonderbetreuungszeit kann im Zeitraum vom  1.10.2020 bis zum 28.2. 2021 zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungs­pflicht besteht, im Ausmaß von bis zu vier Wochen gewährt werden. Diese Möglichkeit gilt unabhängig davon, ob auf Basis der Vorgängerregelungen bereits Sonderbetreuungszeit eingeräumt wurde. Voraussetzung ist entweder die (zumindest teilweise) Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen oder die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes während der Schulferien. Dies betrifft die Herbstferien (schulautonome Tage), die Weihnachtsferien und die Semesterferien.

Die übrigen allgemeinen Voraussetzungen (Arbeits­leistung des Arbeitnehmers ist nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich, Fehlen eines Anspruchs auf Dienstfrei­stellung zur Betreuung des Kindes) für die Zuerkennung der Sonderbetreuungszeit bleiben weiterhin aufrecht. Ebenso gibt es die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit weiterhin (unter den gesetzlichen Voraussetzungen) für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen bzw die Pflege oder Betreuung pflegebedürftiger Personen. Die Sonderbetreuungszeit kann im Rahmen einer COVID-19- Kurzarbeit auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung gewährt werden, darf allerdings nicht auf die Ausfallstunden angerechnet werden.

Der Lock-Down bzw die Schulschließungen ab 17.11.2020 für sich alleine begründen keinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, da Kinder in den Kindergärten und Schulen nach wie vor betreut werden. Nur bei behördlicher Schließung der Betreuungseinrichtung - wie oben ausgeführt - besteht ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Erhöhung der Vergütung

Arbeitgeber haben (wie bisher) Anspruch auf Vergütung, nunmehr allerdings nicht mehr nur eines Drittels, sondern der Hälfte des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts (maximal in Höhe der Höchstbeitragsgrundlage). Der Anspruch ist binnen sechs Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Wird dem Antrag nicht vollinhaltlich stattge­geben, kann der Arbeitgeber nunmehr einen Bescheid verlangen.

Weitere Infos bzw FAQ zur Sonderbetreuungszeit finden Sie unter
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Sonderbetreuungszeit.html

Quelle: PV-Info 11/2020