Neue Verordnung zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben

17. Dezember 2016

Im Oktober 2016 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommen­steuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenüb­ermittlungsver­ordnung – Sonderausgaben-DÜV), erlassen. Damit wird die Regelung des § 18 Abs 8 EStG in der Fassung des Abgaben­änderungsgesetzes 2015 umgesetzt, die für bestimmte Sonderausgaben (unter anderen Kirchenbeiträge, Spenden, Beiträge für die freiwillige Weiter­versicherung) vorsieht, dass sie ab 2017 in der Einkommen­steuerveranlagung automatisch auf Grundlage einer elektronischen Datenüb­ermittlung berücksichtigt werden.

Zielsetzung

Durch die elektronische Übermittlung der Daten bezüglich Spenden, Beiträgen an Kirchen und Beiträgen für eine freiwillige Weiter­versicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensions­versicherung soll der Prozess der Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Sonderausgaben in der Einkommen­steuer veranlagung erheblich vereinfacht werden. Die Spenden empfangenden Organisationen müssen in Zukunft keine Spendenbestätigungen ausstellen, die Zahler müssen keine Zahlungsbelege mehr aufbewahren und die Finanz­verwaltung kann sichergehen, dass die Angaben betreffend Sonderausgaben richtig sind. Dadurch soll in Bezug auf Sonderausgaben Rechtssicherheit geschaffen werden und der Verwaltungsaufwand gesenkt werden. Dabei soll allerdings auch der Schutz der Persönlichkeitssphäre des Bürgers gewährleistet sein.

Anwendungsbereich

Die elektronische Datenüb­ermittlung ist für Beiträge und Zuwendungen, die nach dem 31. 12. 2016 erfolgen, vorzunehmen. Gemäß § 18 Abs 8 EStG sind Beiträge gemäß § 18 Abs 1 Z 1a und 5 EStG und Zuwendungen gemäß § 18 Abs 1 Z 7 und 8 EStG erfasst. Dazu zählen:

  • Beiträge für eine freiwillige Weiter­versicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensions­versicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen;

  • verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religions­gesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind;

  • freigebige Zuwendungen an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs 3 Z 1, 2 und 3 und Abs 4 EStG und an begünstigte Körperschaften;

  • Zuwendungen zum Zwecke der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privat­rechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse.

Voraussetzung für die elektronische Datenüb­ermittlung ist, dass der Zuwendungsempfänger eine feste örtliche Einrichtung in Österreich hat.

Bekanntgabe der Identifikationsdaten

Wesentlich ist, dass gemäß § 1 Sonderausgaben-DÜV die Datenüb­ermittlung zu erfolgen hat, wenn der Zuwendende dem Zuwendungsempfänger seinen Vornamen und Zunamen sowie sein Geburtsdatum (Identifikationsdaten) bekannt gegeben hat. Die Verpflichtung betrifft sämtliche Zuwendungen aus dem Kalenderjahr der Bekanntgabe und Folgejahren und entfällt nur bei Untersagung durch den Zuwendenden. Diese Untersagung muss gemäß § 4 Sonderausgaben-DÜV ausdrücklich und unzweifelhaft als solche erkennbar an die Organisation erfolgen. Sind der Organisation zum 1. 1. 2017 die Identifikationsdaten bereits bekannt, muss sie die betreffende Person gemäß § 3 Sonderausgaben-DÜV darüber verständigen. Der betroffenen Person muss innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen Gelegenheit gegeben werden, die Datenüb­ermittlung zu untersagen. Erfolgt keine derartige Untersagung innerhalb der Frist, hat die Datenüb­ermittlung zu erfolgen. Durch diese Normen wird sichergestellt, dass die Datenüb­ermittlung und somit eine Berücksichtigung als Sonderausgabe nur mit Zutun des Betroffenen erfolgt. Zu beachten ist, dass bei Untersagung der Datenüb­ermittlung eine steuerliche Geltendmachung als Sonderausgaben nicht möglich ist. Anders ist dies bei Sonderausgaben, die an Organisationen geleistet werden, welche nicht der Verpflichtung zur Datenüb­ermittlung unterliegen.

Zeitliche Zuordnung

In § 6 Sonderausgaben-DÜV wird die zeitliche Zuordnung der Zuwendungen als Sonderausgaben geregelt. Maßgeblich dafür ist gemäß § 19 EStG der Zeitpunkt des Abflusses der Beträge. Darunter versteht man jenen Zeitpunkt, zu dem der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden ist (VwGH 17. 10. 1984, 82/13/0266). Bei Banküberweisungen ist dies beispielsweise der Fall, wenn die tatsächliche Belastung auf dem Zahlungs­konto des Zahlers erfolgt. Dies ist durch das Wertstellungsdatum erkennbar. Zahlungen, die bis zu einem Wertstellungsdatum per 3. 1. eines Kalenderjahres auf dem Konto des Zahlungsempfängers eingelangt sind, sind für die Datenüb­ermittlung dem Vorjahr zuzurechnen. Davon abweichende Sachverhalte sind offenzulegen und gegebenenfalls zu berichtigen.

Korrektur und Nachholung

Sind die übermittelten Daten fehlerhaft, sind diese von der übermittlungs­pflichtigen Organisation gemäß § 7 Abs 1 Sonderausgaben-DÜV innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung zu korrigieren. Bei jeder Korrekturüb­ermittlung ist der zutreffende Gesamt­betrag und zum Zwecke der Identifizierung des zu berichtigenden Datensatzes dessen Referenznummer anzu­geben. Darunter ist jene Nummer zu verstehen, die bei der Übermittlung des jeweiligen Datensatzes vom System zurückgemeldet wurde. Die Referenznummer kann von der übermittlungs­pflichtigen Organisation jederzeit über FinanzOnline abgefragt werden. Bemerkt der Steuer­pflichtige den Fehler, kann er jedoch vor Einbringung der Steuererklärung keine Korrektur bewirken, kann er in diesem Fall ausnahmsweise den tatsächlichen Betrag beim Finanzamt geltend machen. Erfolgt eine Korrektur erst nach Einbringung der Steuererklärung bzw nach Bescheid­erlassung, kann sie mittels Bescheidbeschwerde, mittels eines Antrags auf Bescheidaufhebung oder von Amts wegen gemäß § 299 BAO oder mittels einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO richtig berücksichtigt werden.

Ist eine Datenüb­ermittlung zu Unrecht unterblieben, ist diese gemäß § 7 Abs 2 Sonderausgaben-DÜV längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers nachzuholen. Gleiches gilt, wenn der übermittlungs­pflichtigen Organisation die Zustimmung zur Datenüb­ermittlung erst nach Ablauf des Kalenderjahres erteilt wird.

Gemäß § 8 Sonderausgaben-DÜV hat die übermittlungs­pflichtige Organisation keinerlei Prüfpflicht, ob eine freigebige Zuwendung beim Zuwendenden steuerlich als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe zu qualifizieren ist. Handelt es sich um eine Betriebsausgabe, liegt es am Spender, die Berücksichtigung als Sonderausgabe auszuschließen. Dies geschieht, indem er seine Identifikationsdaten nicht bekannt gibt.

Erwähnens­wert ist auch, dass in Fällen, in denen sich der übermittelte Betrag nicht mit jenem deckt, welcher steuerlich geltend gemacht werden soll (beispielsweise wenn der Kirchenbeitrag für beide Ehegatten gemeinsam überwiesen wird), dieser Umstand auf Antrag berücksichtigt werden kann.

Übermittlung der Daten

Die Übermittlung der Daten hat gemäß § 18 Abs 8 Z 2 EStG iVm § 9 Sonderausgaben-DÜV elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Abgesehen von den in § 10 Abs 1 Z 1 Sonderausgaben-DÜV genannten müssen die übermittlungs­pflichtigen Organisationen beim Finanzamt Wien 1/23 den Antrag stellen, als Teilnehmer an der Datenüb­ermittlung zugelassen zu werden. Die Teilnehmer können sich zur Datenüb­ermittlung eines Dienstleisters bedienen, welchen sie namhaft machen müssen. Die Behörde kann diesen Dienstleister aber auch ablehnen, wenn Zweifel über die Sicherheit der Daten bestehen.

Behandlung der Daten

Im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Zuwendenden darf es durch die elektronische Datenüb­ermittlung zu keiner Zunahme von Informationen über den Steuer­pflichtigen kommen. Berechtigten Organwaltern dürfen gemäß § 14 Sonderausgaben-DÜV Informationen daher nur zugänglich gemacht werden, wenn sie Gegenstand einer Überprüfungs­handlung sind. Der Zuwendende selbst kann sich uneingeschränkt über FinanzOnline über die Beträge informieren, die von den Organisationen übermittelt wurden und eine allfällige Richtig­stellung beantragen.