Neue Verordnung zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben
Im Oktober 2016 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV), erlassen. Damit wird die Regelung des § 18 Abs 8 EStG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2015 umgesetzt, die für bestimmte Sonderausgaben (unter anderen Kirchenbeiträge, Spenden, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung) vorsieht, dass sie ab 2017 in der Einkommensteuerveranlagung automatisch auf Grundlage einer elektronischen Datenübermittlung berücksichtigt werden.
Zielsetzung
Durch die elektronische Übermittlung der Daten bezüglich Spenden, Beiträgen an Kirchen und Beiträgen für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung soll der Prozess der Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuer veranlagung erheblich vereinfacht werden. Die Spenden empfangenden Organisationen müssen in Zukunft keine Spendenbestätigungen ausstellen, die Zahler müssen keine Zahlungsbelege mehr aufbewahren und die Finanzverwaltung kann sichergehen, dass die Angaben betreffend Sonderausgaben richtig sind. Dadurch soll in Bezug auf Sonderausgaben Rechtssicherheit geschaffen werden und der Verwaltungsaufwand gesenkt werden. Dabei soll allerdings auch der Schutz der Persönlichkeitssphäre des Bürgers gewährleistet sein.
Anwendungsbereich
Die elektronische Datenübermittlung ist für Beiträge und Zuwendungen, die nach dem 31. 12. 2016 erfolgen, vorzunehmen. Gemäß § 18 Abs 8 EStG sind Beiträge gemäß § 18 Abs 1 Z 1a und 5 EStG und Zuwendungen gemäß § 18 Abs 1 Z 7 und 8 EStG erfasst. Dazu zählen:
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Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen;
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verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind;
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freigebige Zuwendungen an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs 3 Z 1, 2 und 3 und Abs 4 EStG und an begünstigte Körperschaften;
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Zuwendungen zum Zwecke der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse.
Voraussetzung für die elektronische Datenübermittlung ist, dass der Zuwendungsempfänger eine feste örtliche Einrichtung in Österreich hat.
Bekanntgabe der Identifikationsdaten
Wesentlich ist, dass gemäß § 1 Sonderausgaben-DÜV die Datenübermittlung zu erfolgen hat, wenn der Zuwendende dem Zuwendungsempfänger seinen Vornamen und Zunamen sowie sein Geburtsdatum (Identifikationsdaten) bekannt gegeben hat. Die Verpflichtung betrifft sämtliche Zuwendungen aus dem Kalenderjahr der Bekanntgabe und Folgejahren und entfällt nur bei Untersagung durch den Zuwendenden. Diese Untersagung muss gemäß § 4 Sonderausgaben-DÜV ausdrücklich und unzweifelhaft als solche erkennbar an die Organisation erfolgen. Sind der Organisation zum 1. 1. 2017 die Identifikationsdaten bereits bekannt, muss sie die betreffende Person gemäß § 3 Sonderausgaben-DÜV darüber verständigen. Der betroffenen Person muss innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen Gelegenheit gegeben werden, die Datenübermittlung zu untersagen. Erfolgt keine derartige Untersagung innerhalb der Frist, hat die Datenübermittlung zu erfolgen. Durch diese Normen wird sichergestellt, dass die Datenübermittlung und somit eine Berücksichtigung als Sonderausgabe nur mit Zutun des Betroffenen erfolgt. Zu beachten ist, dass bei Untersagung der Datenübermittlung eine steuerliche Geltendmachung als Sonderausgaben nicht möglich ist. Anders ist dies bei Sonderausgaben, die an Organisationen geleistet werden, welche nicht der Verpflichtung zur Datenübermittlung unterliegen.
Zeitliche Zuordnung
In § 6 Sonderausgaben-DÜV wird die zeitliche Zuordnung der Zuwendungen als Sonderausgaben geregelt. Maßgeblich dafür ist gemäß § 19 EStG der Zeitpunkt des Abflusses der Beträge. Darunter versteht man jenen Zeitpunkt, zu dem der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden ist (VwGH 17. 10. 1984, 82/13/0266). Bei Banküberweisungen ist dies beispielsweise der Fall, wenn die tatsächliche Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers erfolgt. Dies ist durch das Wertstellungsdatum erkennbar. Zahlungen, die bis zu einem Wertstellungsdatum per 3. 1. eines Kalenderjahres auf dem Konto des Zahlungsempfängers eingelangt sind, sind für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzurechnen. Davon abweichende Sachverhalte sind offenzulegen und gegebenenfalls zu berichtigen.
Korrektur und Nachholung
Sind die übermittelten Daten fehlerhaft, sind diese von der übermittlungspflichtigen Organisation gemäß § 7 Abs 1 Sonderausgaben-DÜV innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung zu korrigieren. Bei jeder Korrekturübermittlung ist der zutreffende Gesamtbetrag und zum Zwecke der Identifizierung des zu berichtigenden Datensatzes dessen Referenznummer anzugeben. Darunter ist jene Nummer zu verstehen, die bei der Übermittlung des jeweiligen Datensatzes vom System zurückgemeldet wurde. Die Referenznummer kann von der übermittlungspflichtigen Organisation jederzeit über FinanzOnline abgefragt werden. Bemerkt der Steuerpflichtige den Fehler, kann er jedoch vor Einbringung der Steuererklärung keine Korrektur bewirken, kann er in diesem Fall ausnahmsweise den tatsächlichen Betrag beim Finanzamt geltend machen. Erfolgt eine Korrektur erst nach Einbringung der Steuererklärung bzw nach Bescheiderlassung, kann sie mittels Bescheidbeschwerde, mittels eines Antrags auf Bescheidaufhebung oder von Amts wegen gemäß § 299 BAO oder mittels einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO richtig berücksichtigt werden.
Ist eine Datenübermittlung zu Unrecht unterblieben, ist diese gemäß § 7 Abs 2 Sonderausgaben-DÜV längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers nachzuholen. Gleiches gilt, wenn der übermittlungspflichtigen Organisation die Zustimmung zur Datenübermittlung erst nach Ablauf des Kalenderjahres erteilt wird.
Gemäß § 8 Sonderausgaben-DÜV hat die übermittlungspflichtige Organisation keinerlei Prüfpflicht, ob eine freigebige Zuwendung beim Zuwendenden steuerlich als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe zu qualifizieren ist. Handelt es sich um eine Betriebsausgabe, liegt es am Spender, die Berücksichtigung als Sonderausgabe auszuschließen. Dies geschieht, indem er seine Identifikationsdaten nicht bekannt gibt.
Erwähnenswert ist auch, dass in Fällen, in denen sich der übermittelte Betrag nicht mit jenem deckt, welcher steuerlich geltend gemacht werden soll (beispielsweise wenn der Kirchenbeitrag für beide Ehegatten gemeinsam überwiesen wird), dieser Umstand auf Antrag berücksichtigt werden kann.
Übermittlung der Daten
Die Übermittlung der Daten hat gemäß § 18 Abs 8 Z 2 EStG iVm § 9 Sonderausgaben-DÜV elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Abgesehen von den in § 10 Abs 1 Z 1 Sonderausgaben-DÜV genannten müssen die übermittlungspflichtigen Organisationen beim Finanzamt Wien 1/23 den Antrag stellen, als Teilnehmer an der Datenübermittlung zugelassen zu werden. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters bedienen, welchen sie namhaft machen müssen. Die Behörde kann diesen Dienstleister aber auch ablehnen, wenn Zweifel über die Sicherheit der Daten bestehen.
Behandlung der Daten
Im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Zuwendenden darf es durch die elektronische Datenübermittlung zu keiner Zunahme von Informationen über den Steuerpflichtigen kommen. Berechtigten Organwaltern dürfen gemäß § 14 Sonderausgaben-DÜV Informationen daher nur zugänglich gemacht werden, wenn sie Gegenstand einer Überprüfungshandlung sind. Der Zuwendende selbst kann sich uneingeschränkt über FinanzOnline über die Beträge informieren, die von den Organisationen übermittelt wurden und eine allfällige Richtigstellung beantragen.