Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben

28. September 2016

BMF, SVA und WKO haben ein novelliertes Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben, welches als Orientierungshilfe bei der Frage herangezogen werden kann, ob bei der Tätigkeit von Angehörigen im eigenen Betrieb ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder eine familienhafte Mitarbeit vorliegt, im Juni 2016 veröffentlicht.

Durch die adaptierte Version kommt es zu einigen Erleichterungen bei der familienhaften Mitarbeit, als das der Kreis der „Angehörigen“ erweitert wurde. In Zukunft wird auch bei Eltern, Großeltern und Geschwistern grundsätzlich von einer familienhaften Mitarbeit auszugehen sein, sofern eine kurzfristige Tätigkeit vorliegt und darüber hinaus eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, schulischen Ausbildung, Berufsausbildung/Studium oder einer Eigenpension bzw. eines vergleichbaren Ruhe- bzw. Vorsorgegenusses besteht.

Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist nach wie vor eine vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit. Im adaptierten Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit ist der Entgeltbegriff nun konkretisiert worden. Die Klarstellung negiert den Entgeltcharakter von freien oder verbilligten Mahlzeiten, Aufwandsentschädigungen für tatsächlich entstandene Aufwände (zB Fahrtkostenersatz) – sofern das steuerlich anerkannte Ausmaß nicht überschritten wird – sowie von anderen geringfügigen Zuwendungen des Dienstgebers (zB Kleidung für einheitliches Auftreten) und geringfügigen Trinkgeldern (max. in Höhe der täglichen Geringfügigkeitsgrenze).

Im Einzelnen gilt:

  • Ehepartner, Eingetragene Partner: Wie bisher ist grundsätzlich ist von einer Mitarbeit aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auszugehen, sodass nur in Ausnahmefällen ein Dienstverhältnis vorliegt. Ein solches wird dann gegeben sein, wenn ausdrücklich oder konkludent ein Entgeltsanspruch vereinbart wurde und persönliche sowie wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt, welche auch nach außen zum Ausdruck kommt. Für die Annahme eines steuerlichen Dienstverhältnisses muss die Tätigkeit auch über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen.
  • Lebensgefährten: Auch wenn es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht gibt, wird auch bei Lebensgefährten die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme gesehen.
  • Kinder: Hier gilt die Vermutung, dass sie aufgrund familiärer Beziehungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde und eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer schulischen Ausbildung, Berufsausbildung/Studium besteht. Steuerlich liegt ein Dienstverhältnis nur dann vor, wenn die Mitwirkung fremdüblich abgegolten wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist. Diese Bestimmungen sind auch auf Adoptiv- und Stiefkinder anwendbar, für Pflege-, Enkel- oder Schwiegerkinder gilt keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht. Zu beachten ist, wie schon bisher, die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG.
  • Eltern, Großeltern, Geschwister: Grundsätzlich ist bei den Eltern, Großeltern und Geschwistern nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn es sich um eine kurzfristige Tätigkeit handelt und eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, schulischen Ausbildung, Berufsausbildung/Studium oder einer Eigenpension bzw. eines vergleichbaren Ruhe- bzw. Vorsorgegenusses besteht.
  • Sonstige Verwandte: Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen, zumal auch keine familienrechtlichen Verpflichtungen bestehen. Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, ist bei einer kurzfristigen Tätigkeit dennoch nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen.