Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

16. September 2016

Gemäß Gesetzeswortlaut sind Steuerberatungskosten abzugsfähig, sofern sie an berufsrechtlich befugte Personen bezahlt werden. Steuerberatungskosten sind Kosten der Beratung und der Hilfestellung in Abgabensachen (einschließlich Vertretung vor Abgabenbehörden) ohne jedwede Beschränkung auf eine bestimmte Abgabenart. Allfällige Nebenkosten der Beratung (zB Vertragserrichtungskosten, Gebühren etc.), Kosten für die Vertretung in Finanzstrafverfahren, sowie Kosten der Unternehmens-, Vermögens- oder Anlageberatung sind nicht abzugsfähig.

Bereits 2010 legte der UFS mit seinem Urteil (UFS 15.01.2010, RV/2740-W/09) fest, dass Berufsrechtlich befugte Personen im Sinne des Gesetzes neben Wirtschaftstreuhändern auch Rechtsanwälte und Notare sein können. In zwei neueren Judikaten des BFG (BFG 27.08.2015, RV/3100749/2012 und BFG 25.05.2016, RV/2100468/2013) wird zudem die Abzugsfähigkeit von ausländischen Steuerberatungskosten anerkannt, sodass auch ausländische Steuerberater kraft Standesrecht zur vorübergehenden und gelegentichen Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen befugt sind und als berufsrechtliche Person iSd § 18 Abs 1 Z 6 EStG anzuerkennen sind.

Sollten Aufwendungen in gemischter Form vorliegen (zB weil eine Beratung zu zivilrechtlichen- und steuerrechtlichen Fragen erfolgte), sind die Kosten falls erforderlich mittels einer Schätzung aufzuteilen. Betragsmäßig gibt es keine Beschränkung für den Ansatz von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben. Sie sind demnach nicht auf die Sonderausgabenpauschale anzurechnen und unbegrenzt absetzbar. Dies ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auch dann der Fall, wenn die Steuerberatungskosten mit ausländischen Abgaben in Zusammenhang stehen.