Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

31. Januar 2016

Die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft drängt schon länger darauf, Gewinnausschüttungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern nach § 25 Abs. 1 GSVG in die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung einzubeziehen. Als praktisches Problem gestaltete sich dabei für die Sozialversicherungsträger die Informationsbeschaffung, da bislang keine automatische Meldung der in der Einkommensteuer endbesteuerten Gewinnausschüttungen erfolgt ist. Ab 1.1.2016 ist die Informationsweiterleitung über Kapitalertragsteueranmeldungen beim Finanzamt für Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, die GSVG-pflichtversichert sind, an die SVA vorgesehen. Ab 2016 erhält die Sozialversicherung somit die Daten zu den Gewinnausschüttungen, sodass diese künftig auch in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden können.

Für alle, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Bei vielen Gesellschafter-Geschäftsführern sollte daher die Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die Sozialversicherungspflicht zu keinen materiellen Konsequenzen führen. Für die Zeit vor 2016 laufen noch Verhandlungen. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.