Neuregelung der Wegzugsbesteuerung

31. Januar 2016

Die Wegzugsbesteuerung im betrieblichen wie auch im außerbetrieblichen Bereich wird als Reaktion auf EuGH-Judikatur maßgeblich verändert. Bisher war auf Antrag ein Besteuerungsaufschub bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Wirtschaftsguts möglich – bei einem Ausscheiden nach mehr als 10 Jahren erfolgte gar keine Besteuerung. Ab 1.1.2016 werden die stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt grundsätzlich sofort voll steuerpflichtig. Außerdem soll der Besteuerungstatbestand nicht auf bestimmte Vorgänge begrenzt sein, sondern immer dann ausgelöst werden, wenn es zur Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts kommt. Jedoch kann auf Antrag und i.Z.m. EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe die Steuerschuld auf Raten verteilt werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist die Steuerschuld auf 7 Jahre verteilt zu entrichten. Bei Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden vor Ablauf der 7 Jahre sind die offenen Raten im Wegzugsjahr fällig. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist eine Verteilung auf 2 Jahre vorgesehen. Im außerbetrieblichen Bereich ist ein Verteilungszeitraum über 7 Jahre vorgesehen. Eine Ausnahme im Sinne des bisherigen Nichtfestsetzungskonzepts besteht nur beim tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person bzw. bei der unentgeltlichen Übertragung an andere natürliche Personen. Hierbei ist wiederum die Einbeziehung von EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe Voraussetzung. Durch Änderungen in der BAO wird außerdem eine endgültige Steuervermeidung durch Zeitablauf (10 Jahre) für Wegzüge zwischen 1.1.2006 und 31.12.2015 verhindert. Das neue Ratenzahlungskonzept ist auch bei Umgründungen anzuwenden, wenn es zu einer umgründungsbedingten Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts kommt.