Eigenheimbefreiung bei privaten Grundstücksveräußerungen

03. Juni 2015

Das BFG hat am 17. 4. 2015, RV/2101044/2014 (Amtsrevision angekündigt), erkannt, dass dem EStG 1988 keine größenmäßige (oder betragsmäßige) Beschränkung des Begriffes „Eigenheim“ (iSd § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988) zu entnehmen ist. Daher ist die Veräußerung eines Eigenheimes samt dem als Eigenheimgarten genutzten Grundstück unabhängig von dessen Größe (hier 3.329 m2) von der Steuerpflicht aus privaten Grundstücksverkäufen gemäß § 30 EStG 1988 (Immobilienertragsteuer) entgegen EStR 2000 Rz 6634 (maximal 1.000 m2) ausgenommen.

Sofern nämlich das EStG 1988 den Begriff „Eigenheim samt Grund und Boden“ verwendet, kann damit keine starre Größenbeschränkung des Grund und Bodens gemeint sein, weil für die (orts)übliche Größe des Bauplatzes vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Faktoren (zB Ausmaße des Grundstücks und vorgeschriebener Abstand zur Straße, Bebauungsdichte) maßgeblich sind. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass Begünstigungen eng auszulegen sind, ist eine sich alleine an der absoluten Grundstücksgröße orientierende Abgrenzung unsachlich, weil sie den Veräußerungserlös von Gebäuden in einem Raum mit geringer Bebauungsdichte zum Teil erfasst, wohingegen die Veräußerung von Gebäuden in Gebieten mit höherer Bebauungsdichte gänzlich steuerfrei bleiben.