Erhöhung der INTRASTAT-Meldeschwelle ab 2015

25. Februar 2015

Unternehmen, die in Österreich innergemeinschaftliche Warenversendungen ausführen bzw. innergemeinschaftliche Wareneingänge tätigen, müssen monatlich bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats INTRASTAT-Meldungen bei der Statistik Austria abgeben. Diese sind jedoch nur dann abzugeben, wenn der jeweilige Schwellenwert für innergemeinschaftliche Warenversendungen bzw. innergemeinschaftliche Wareneingänge im letzten Jahr wurde oder im laufenden Jahr überschritten wird.

Der bisherige Schwellenwert von EUR 550.000 wird mit 1. Jänner 2015 auf EUR 750.000 angehoben. Wird demnach der Schwellenwert von jeweils EUR 750.000 im Jahr 2014 nicht überschritten, müssen im Jahr 2015 keine INTRASTAT-Meldungen mehr abgegeben werden. Sollte jedoch der jeweilige Schwellenwert von EUR 750.000 im Laufe des Jahres 2015 erneut überschritten werden, sind ab jenem Monat, in dem der Schwellenwert überschritten wird, wieder INTRASTAT-Meldungen abzugeben.